Für haushaltsnahe Dienstleistungen hält der Fiskus großzügige Steuervorteile bereit. Die aktuelle Rechtsprechung legt den Begriff „haushaltsnah“ großzügig aus. Profitieren können Haushalte und Dienstleister.
Hausreinigung, Kinderbetreuung, Gartenpflege oder Winterdienst: Im Haushalt fallen viele Aufgaben an, die nicht immer alleine zu bewältigen sind. Wer für sogenannte haushaltsnahe Dienstleistungen professionelle Unterstützung in Anspruch nimmt, kann von attraktiven Steuervorteilen profitieren. Es lassen sich immerhin 20 Prozent der Aufwendungen, maximal 4.000 Euro pro Jahr, steuerlich geltend machen. Weiteres Plus: Während andere Aufwendungen als Werbungskosten oder Sonderausgaben nur das zu versteuernde Einkommen mindern, lässt sich der 20-prozentige Steuerbonus direkt von der Einkommensteuer abziehen. Doch noch bleiben viele Steuersparpotenziale ungenutzt, registriert der Bundesverband der Bilanzbuchhalter und Controller e.V. (BVBC).
„Der Gesetzgeber legt den Begriff haushaltsnah großzügig aus“, sagt Bilanzbuchhalterin Angelika Hilgers, Mitglied des BVBC-Präsidiums. „Im Prinzip kommt der Steuerbonus für jeden Haushalt in Betracht.“ Zu den geförderten Maßnahmen zählen neben der Putzfrau auch die Tagesmutter, die zur Kinderbetreuung ins Haus kommt, oder die Pflegerin, die die Großmutter in den eigenen vier Wänden betreut. Mieter können zudem anteilig die Kosten für Schornsteinfeger, Treppenhausreinigung oder Hausmeisterdienste geltend machen. Hierfür dient die Nebenkostenabrechnung als Nachweis. Laut Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Az. 13 K 13287/10) zählt auch der Winterdienst auf dem öffentlichen Bürgersteig zu den haushaltsnahen Dienstleistungen. Zu dieser Frage ist ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (Az. VI R 55/12) anhängig, auf das sich betroffene Steuerzahler berufen sollten.
Wer in den Genuss der Steuervorteile kommen möchte, muss allerdings einige formale Voraussetzungen erfüllen. Private Auftraggeber müssen sich grundsätzlich eine Rechnung ausstellen lassen, in der Arbeits- und Materialkosten getrennt aufgeführt sind. Denn: Nur die reinen Arbeitskosten einschließlich Mehrwertsteuer können steuerlich geltend gemacht werden. Die Zahlung muss per Überweisung auf das Konto des Dienstleisters erfolgen. Schließlich soll der Steuerbonus der Schwarzarbeit entgegenwirken. „Wer bar gegen Quittung bezahlt, verliert die Möglichkeit zum Steuerabzug“, betont BVBC-Expertin Hilgers.
Einmal eingeübt, wissen private Auftraggeber die vorgeschriebene Abrechnungsweise durchaus zu schätzen. „Rechnungen sind eine bequeme Alternative zum Haushaltscheck“, sagt Hilgers vom BVBC. „Haushalte können den bürokratischen Aufwand auf den Dienstleister verlagern.“ Private Auftraggeber sollten indes alle steuerlichen Formalitäten kennen und die Rechnungen umgehend auf ihre Richtigkeit hin prüfen. Die Finanzbehörden fordern eine detaillierte Rechnung, aus der die Leistungen im Einzelnen hervorgehen und einen Beleg über die bargeldlose Begleichung der Rechnung.
Für service-orientierte Dienstleister eröffnen sich attraktive Zusatzgeschäfte. Sie können gezielt mit den Steuervorteilen werben und gegebenenfalls verschiedene „haushaltsnahe“ Dienstleistungen aus einer Hand anbieten. Welche Dienstleistungen als „haushaltsnah“ anerkannt werden, sollten Haushalte wie Dienstleister sicherheitshalber vorab steuerlich klären.
(Quelle: www.bvbc.de)