Die bayerische Staatsregierung verdoppelt das Volumen der bisherigen Hilfsmaßnahmen im Kampf gegen die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie auf 20 Milliarden Euro. Wie die bayerische Staatregierung nach einer Kabinettssitzung am Dienstag mitteilte, werde der notwendige Nachtragshaushalt dem bayerischen Landtag so schnell wie möglich zur Entscheidung vorgelegt. Währenddessen laufen bereits die ersten Hilfsmaßnahmen an. Wie der bayerische Ministerpräsident Markus Söder gegenüber BR24 erklärte, befindet sich bereits eine Milliarde Euro in der Auszahlung.
Söder: „Belastungsprobe für unseren gesamten Wohlstand“
Inzwischen sind alle Sektoren der Wirtschaft von den Belastungen durch die Corona-Krise betroffen. Viele Unternehmerinnen und Unternehmer kämpfen bereits jetzt mit starken Umsatzeinbußen und Auftragsrückgängen. So wurden seit vergangenem Donnerstag rund 140.000 Anträge von KMU in Bayern auf staatliche Hilfszahlungen gestellt. Um die Unternehmen besser zu unterstützen, kündigte die bayerische Staatsregierung an, die Hilfsmaßnahmen der Bundesregierung und Bayerns noch besser zu verbinden. „Wir sind im Krisenmodus, aber wir haben die Lage im Griff“ versicherte in diesem Zusammenhang der bayerische Wirtschaftsminister Hubert Aiwanger.
Bürgschaftsrahmen über 40 Milliarden Euro
Um finanziell angeschlagene Unternehmen vor sogenannten feindlichen Übernahmen zu schützen, hat die bayrische Staatsregierung zusätzlich eine Aufstockung des Bürgschaftsrahmen des Freistaats von aktuell rund 4 Milliarden auf 40 Milliarden Euro beschlossen. So soll Bayern als Sicherheitsgeber bereitstehen, wenn funktionierende Unternehmen wegen der Krise keine Kredite bekommen. Gleichzeitig kann damit auch der jetzt schon aktive Schutzschirm der LfA Förderbank Bayern bei Bedarf weiter erhöht werden.
Vereinfachung bei Auftragsvergabe
Um die staatliche Auftragsvergabe während der Corona-Krise schneller und effizienter zu gestalten, werden außerdem vorerst begründete Beschaffungen durch staatliche Auftraggeber bis zu einer Wertgrenze von 25 000 Euro ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens durchgeführt. Dies gilt insbesondere für medizinische Bedarfsgegenstände und Leistungen, die der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs in der Verwaltung dienen.