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BGH-Urteil zu Lockdowns: Kein individueller Schadensersatz für Gastronomen

Gastronomie- und Hotel-Betreiber werden für Umsatz- und Gewinneinbußen, die sie durch die staatlich verordneten Schließungen während der Lockdowns im Frühjahr 2020 und im ersten Halbjahr 2021 erlitten haben, nicht individuell entschädigt. Zu diesem Urteil kam der Bundesgerichtshof (BGH) in einer Grundsatzentscheidung vom 17. März 2022
(Az. III ZR 79/21).

Mit den Sofort- und Überbrückungshilfen habe der Staat den betroffenen Unternehmen genug Mittel zur Verfügung gestellt. Damit sei der Staat seiner finanziellen Ausgleichspflicht in ausreichendem Maße nachgekommen, erklärte der BGH. Über diese allgemeinen Corona-Hilfen hinausgehend bestehe daher kein Anspruch auf eine staatliche Erstattung von individuellen Einbußen im Zuge der Pandemie.

Erfolglose Klage auf Schadensersatz

Im konkreten Fall hatte ein Gastronom während des ersten Lockdowns eine staatliche Soforthilfe von 60.000 Euro erhalten, die nach eigenen Angaben jedoch nicht ausreichte, um den Verdienstausfall, laufende Betriebskosten und Arbeitgeberbeiträge zur Kranken, Renten- und Pflegeversicherung der Mitarbeiter zu decken. Daher klagte der Unternehmer gegen das Land Brandenburg und forderte weitere circa 27.000 Euro Schadensersatz für die zwangsweise temporäre Betriebsschließung zu einer Zeit, in der in Brandenburg noch kaum Coronafälle vorgekommen waren. Die Klage wurde bereits vom Potsdamer Landgericht und dem Oberlandesgericht Brandenburg abgewiesen. Nach der Revision des Klägers schloss sich nun auch der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs unter Vorsitz von Richter Ulrich Herrmann dieser Entscheidung an. Mit dem Urteil des BGH ist das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen. Es besteht allerdings noch die Möglichkeit einer Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht.

Ein Urteil mit Signalwirkung

Das Urteil gilt aus mehreren Gründen als bedeutend. Der behandelte Fall steht exemplarisch für die Situation vieler Gastronomen und Hoteliers, die ihre Betriebe während der Lockdowns zwangsweise schließen mussten und daher Einbußen zu beklagen hatten. Derzeit laufen in ganz Deutschland etliche Verfahren, bei denen Schadensersatzforderungen von Hotel- und Gaststätten-Betreibern gegenüber dem Staat verhandelt werden. Für diese hat der BGH nun einen Präzedenzfall geschaffen, an dem sich Land- und Oberlandesgerichte in ihrer Rechtsprechung mit hoher Wahrscheinlichkeit orientieren werden.

Mit dem heutigen Urteil des BGH endet für viele Betreiber nun eine Phase der rechtlichen Unsicherheit. Zwar haben sich die Hoffnungen auf Schadensersatz, der über die allgemeinen Corona-Hilfen hinausgeht, nicht erfüllt. Aber zumindest besteht nun Planungssicherheit, dass nicht mit finanziellen Erstattungen durch staatliche Stellen gerechnet werden kann.

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1 Kommentare

Hypnosetherapeut Simon Brocher aus Köln 18. März 2022 at 13:18

Hallo,

Selbstständige aus der Gastronomie- sowie Hotel-Branche, aber auch Künstler und andere Selbstständige leiden sehr unter der Corona-Pandemie. Es ist wirklich Schade, dass hier zu wenig Hilfe durch den Staat kommt und die Klagen abgewiesen werden.

Mit den besten Grüßen

Hypnosetherapeut Simon Brocher aus Köln

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