Der Bundesverband mittelständische Wirtschaft (BVMW) hat nun offiziell Verfassungsbeschwerde gegen die teilweise Beibehaltung des Solidaritätszuschlags eingelegt. Im Rahmen des BVMW Jahresempfang in Berlin, an dem unter anderem Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier und der bayerische Ministerpräsident Markus Söder teilnahmen, verkündete Mario Ohoven, Präsident des BVMW, die Einreichung der Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. „Der Fortbestand des Solis nach Auslaufen des Solidarpakts II zum 31. Dezember 2019 ist verfassungswidrig. Wird der Soli nicht sofort für alle abgeschafft, kommt das einem moralischen Steuerbetrug an Mittelstand und Mittelschicht gleich“, betont Ohoven.
Solidaritätszuschlag hat Berechtigung verloren
1991 als befristete Ergänzungsabgabe eingeführt dient der Soli schon lange nicht mehr seiner ursprünglichen Bestimmung. „Aus der befristeten Sonderabgabe ist längst de facto eine reguläre Steuer geworden“, bekräftigt Mario Ohoven. Konkret sieht die im vergangenen November beschlossene Teilabschaffung zwar die Entlastung von 90 Prozent der Bürger ab 2021 vor. Die restlichen 10 Prozent, vor allem Unternehmen und Industrie, die derzeit für die Hälfte des gesamten Solis aufkommen, müssen aber weiterhin zahlen: Im Jahr 2018 immerhin knapp 10 Milliarden Euro. „Die geplante, bewusste Schlechterstellung ganzer Steuerzahlergruppen verstößt klar gegen das Grundgesetz“, so Ohoven.
Kernpunkte der Kritik
Der BVMW kritisiert grundsätzlich drei Aspekte der nur teilweisen Soliabschaffung: Ursprünglich wurde der Solidaritätszuschlag 1991 als vorrübergehende „Ergänzungsabgabe“ eingeführt, zunächst befristet auf ein Jahr. Kernziel war die finanzielle Unterstützung der neuen Bundesländer. Inzwischen fließt allerdings nur noch ein Viertel der Einnahmen tatsächlich in den Aufbau Ost (Stand: 2018). Spätestens mit dem Auslaufen des Solidarpakts II 2019 hätte also auch der Solidaritätszuschlag ein Ende finden müssen.
Zweitens sind die von der Verlängerung der Abgabe betroffenen 10 Prozent primär Unternehmen und Selbständige, aber auch gut ausgebildete Fachkräfte. Da der Solidaritätszuschlag auf die Körperschaftssteuer vollständig beibehalten werden soll, werden Kapitalgesellschaften (GmbHs und AGs) weiterhin belastet. Die teilweise Beibehaltung des Solis führt so zu einer Ungleichbehandlung ganzer Steuerzahlergruppen und steht damit nicht mehr im Einklang mit dem Grundgesetz.
Schließlich verspricht sich die Bundesregierung von dem Teil-Wegfall eine Stärkung der Arbeitsanreize, Kaufkraft und Binnenkonjunktur. In Wirklichkeit werden Unternehmen aber weiterhin stark belastet. „Die Wirtschaft und allen voran der Mittelstand benötige angesichts der heraufziehenden Rezession dringend Entlastungen und keine steuerlichen Sonderopfer“, fordert der BVMW.