Um die Nutzerzahlen einer Website, die Bestellrate in Onlineshops oder den Erfolg einer Marketing Kampagne auszuwerten, nutzen Unternehmen und Agenturen Tracking-Tools und Analysedienste. Im Markt gibt es eine Vielzahl professioneller Tracking Software Dienste, die umfangreiche Auswertungen von Nutzerzugriffen ermöglichen. Nicht alles was dabei technisch möglich ist, ist aber rechtlich erlaubt. Dennoch ist der Betreiber einer Website in der Verantwortung, den Einsatz von Webanalyse- und Trackingprogrammen datenschutzgerecht zu gestalten.
Solange die im Rahmen einer Webstatistik ermittelten Nutzungsdaten anonym erfasst werden, dem Betroffenen die Möglichkeit zum Widerspruch eingeräumt wird und nach der statistischen Auswertung regelmäßig eine Löschung dieser Daten erfolgt, steht der Einsatz einer solchen Webanalyse- und Trackingsoftware im Einklang mit dem Telemediengesetz (TMG) und ist somit zulässig.
Dafür sind im Vorfeld der Implementierung solcher Software folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
- Der Betroffene wird vorab über den Einsatz der Webanalyse- & Trackingprogramme, über welche die Nutzungsprofile erstellt werden, und
die Widerspruchsmöglichkeit informiert. - Der Betroffene kann dem Tracking jederzeit ohne technische Vorkenntnisse wirksam widersprechen.
- Es werden keine personenbezogenen Daten erhoben (z.B. IP-Adresse, sonstige Gerätekennungen).
- Es gehen nur pseudonyme oder anonyme Nutzungsdaten in die Analysen ein.
- Die ermittelten Daten werden nach Erfüllung ihres Zwecks regelmäßig gelöscht im Sinne der irreversiblen Entfernung der Daten vom Datenträger.
- Die Anforderungen aus der Auftragskontrolle (Auftragsdatenverarbeitung) gemäß § 11 BDSG müssen durch den Analyse-Dienst erfüllt sein (z.B. ADVV mit Google Inc.).
- Eine Ortung der Betroffenen findet nicht statt.
- Interaktionen der Betroffenen (Emailverkehr, Kontaktdaten, Browserkonfiguration, Festplatte etc.) werden nicht ausgelesen.
- Die durch die Webanalyse- & Trackingprogramme generierten Daten werden nicht mit anderen Daten zusammengeführt (keine Datenaggregation; dies ergibt sich aus dem Trennungsgebot nach § 9 BDSG).
- Eine Übermittlung der durch die Webanalyse- & Trackingprogramme generierten Daten findet nicht statt.
- Daten dürfen nur für eigene Zwecke der verantwortlichen Stelle verwendet werden (z.B. Zahlen für die IVW-Statistik).
- Die besonderen Anforderungen an bestimmte Webanalyse- & Trackingprogramme (z.B. Einbindung der AnonymizeIP bei Google Analytics, Verwendung des 2-Click-Modells bei Social Media Plug-Ins) sind zu beachten und umzusetzen.
Über den Autor: Friedrich Streng ist Geschäftsführer der InTime Media Services GmbH in Unterhaching bei München. Weitere Informationen: www.intime-media-services.net