Die bayerischen Finanzämter bereiten den Unternehmen eine weitere Erleichterung: Auf Antrag erhalten Betriebe bereits geleistete Umsatzsteuersondervorauszahlungen wieder zurück. Diese Maßnahme gab das bayerische Finanzministerium gestern bekannt. Die Dauerfristverlängerung bleibt den Unternehmen trotzdem erhalten.
„Bayern dreht gerade an allen möglichen Stellschrauben um unsere Unternehmen bestmöglich zu unterstützen und liquide zu halten. Wo wir entgegenkommen können, machen wir das auch. Dementsprechend werden wir den durch die Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen auf Antrag die Umsatzsteuersondervorauszahlungen für 2020 wieder zurückzahlen“, betonte der bayerische Finanzminister Albert Füracker.
Vorauszahlungen der Umsatzsteuer für viele Unternehmen üblich
Grundsätzlich müssen Unternehmer nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums bis zum 10. Tag des Folgemonats ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen an das Finanzamt übermitteln. Auf Antrag kann den Unternehmen eine Dauerfristverlängerung um einen Monat gewährt werden. Bei Unternehmen mit monatlichem Voranmeldungszeitraum ist dies jedoch von der Leistung einer Sondervorauszahlung abhängig. Diese beträgt 1/11 der Summe der Vorauszahlungen für das vorangegangene Kalenderjahr und wird bei der letzten Voranmeldung des Jahres angerechnet. Zur Schaffung von Liquidität soll diese Sondervorauszahlung den Unternehmen nun wieder zur Verfügung gestellt werden.
Als knapp 10 Prozent der jährlichen Umsatzsteuervorauszahlungen kann diese Sonderzahlung auch bei kleineren Betrieben mehrere tausend Euro betragen. Die Rückzahlung stattet gerade kleinere Unternehmen daher schnell mit oft dringend benötigter Liquidität aus. Wichtig ist hierbei noch, dass die Unternehmen für eine schnelle und unbürokratische Rückzahlung auch nicht nachweisen müssen, dass sie durch die Coronavirus-Pandemie in eine finanzielle Notlage geraten sind. Damit handelt sich zwar nur um eine temporäre, aber dafür sofort wirksame Hilfe.
Praktischer Hinweis zur Antragstellung
Um die Rückzahlung zu beantragen gibt das Finanzministerium folgenden Hinweis: Der einfachste und schnellste Weg der Antragstellung zur Herabsetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2020 besteht in der Übermittlung einer berichtigten Anmeldung via ELSTER entsprechend des Vordrucks „USt 1 H“ (Wert 1 in Zeile 22) mit dem Wert „0“ in der Zeile 24. Die Übermittlung einer berichtigten Anmeldung hat keine Auswirkung auf eine gewährte Dauerfristverlängerung nach § 46 UStDV, diese bleibt unverändert bestehen.