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Corona-Überbrückungshilfe für KMU

Nach der Soforthilfe zu Beginn der Krise können kleine und mittelständische Unternehmen (KMU), die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Pandemie einstellen oder stark einschränken mussten, nun die sogenannte Corona-Überbrückungshilfe erhalten. Konkret können Betriebe, deren Umsätze im April und Mai im Vergleich zum Vorjahr zusammengenommen um mindestens 60 Prozent zurückgegangen sind, diese in Anspruch nehmen. Insgesamt stehen dafür im Rahmen des Konjunkturprogramms rund 25 Milliarden Euro zur Verfügung. „Unsere Überbrückungshilfe ermöglicht es Unternehmen, die von der Krise besonders hart betroffen sind, bald wieder durchzustarten“, betont Bundesfinanzminister Olaf Scholz. Betroffene KMU können so bis zu 150.000 Euro als Zuschuss erhalten, der nicht zurückgezahlt werden muss.

Die Überbrückungshilfe

Durch die Überbrückungshilfe sollen die Fixkosten von besonders stark von der Corona-Krise betroffenen Unternehmen zumindest teilweise gedeckt werden. Förderfähige Kosten sind unter anderem Mieten und Pachten, Finanzierungskosten, weitere feste Ausgaben, Kosten für Auszubildende und Grundsteuern. Beantragen können diese KMU, aber auch Soloselbstständige, Freiberufler sowie gemeinnützige Unternehmen und Einrichtungen. Die Auszahlung übernimmt dabei das jeweilige Bundesland. Um einen möglichst reibungslosen Ablauf zu gewährleisten und  Missbrauch, wie dies bei der Soforthilfe zu häufig vorgekommen ist, zu verhindern, kann die Überbrückungshilfe nur über einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer beantragt werden.

Antragsberechtigt sind Unternehmen und Organisationen aller Branchen. Die maximale Höhe der Corona-Überbrückungshilfe beträgt 50.000 Euro pro Monat für bis zu drei Monate. Bei Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten beträgt der Erstattungsbetrag maximal 3.000 Euro pro Monat für bis zu drei Monate, bei Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten maximal 5.000 Euro pro Monat für bis zu drei Monate. Die Anträge müssen bis spätestens 31. August gestellt werden.

Beantragung in Bayern

Im Freistaat zuständig für die Abwicklung des Antragsverfahrens ist die Industrie- und Handelskammer (IHK) für München und Oberbayern. „Das Verfahren wird vom Antrag über die Bearbeitung bis zur Auszahlung vollständig digital ablaufen. Laut Bund soll die Bearbeitung der Anträge in den Ländern ab dem 20. Juli möglich sein, die Auszahlung der Hilfsgelder könnte ab dem 24. Juli folgen. Stand heute ist von etwa 200.000 Anträgen auszugehen“, sagt Dr. Eberhard Sasse, Präsident der IHK für München und Oberbayern. Über eine eigene Online-Plattform kann der zuständige Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer ab dem 10. Juli die Überbrückungshilfe beantragen. „Mit der Corona-Soforthilfe haben wir dafür gesorgt, dass die Unternehmen trotz weggebrochener Umsätze liquide bleiben. Es muss nun alles darangesetzt werden, dass den Betrieben nicht zu einem späteren Zeitpunkt die Luft ausgeht“, bekräftigt Hubert Aiwanger, Bayerischer Staatsminister für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie.

Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer können sich unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de registrieren und die Anträge einreichen.

Alle Informationen zur Corona-Überbrückungshilfe und den Antragsbedingungen sind online verfügbar unter der Seite des Bayerischen Wirtschaftsministeriums sowie der IHK.

IHK-Überbrückungshilfe-Hotline Bayern: 089/5116-1111

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