Einem Unternehmer, der Produkte herstellt und damit Handel treibt, ist schnell klar, dass er seine Produkte vor Nachahmung schützen muss. So wird er in Berührung mit der Eintragung von Marken und vielleicht auch mit der Anmeldung von Patenten gekommen sein.
Aber was umfasst das Recht am Geistigen Eigentum noch und wie spielt es für mein Geschäft eine Rolle?
Mit dem Recht am Geistigen Eigentum (im Engl.: Intellectual Property (IP)) ist in Deutschland der Gewerbliche Rechtsschutz sowie das Urheberrecht gemeint. Schließlich kann man auch noch das Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb hinzuzählen. Im Groben kennzeichnet das Recht am Geistigen Eigentum die Gewährung von Immaterialgüterrechten im Gegensatz zum Erwerb des Eigentums an Sachen (materiellen Gütern).
Neben dem Urheberrecht und Wettbewerbsrecht kommen insbesondere folgende Rechtsgebiete des Gewerblichen Rechtsschutzes im geschäftlichen Alltag zur Geltung: Arbeitnehmererfinderrecht, Domainrecht, Gebrauchsmusterrecht, Geschmacksmusterrecht, Halbleiterschutz, Markenrecht sowie das Patentrecht.
Welche Berührungspunkte kann ein Unternehmen zu diesen Rechtsgebieten haben?
Zunächst ist da die Idee, in bestimmter Weise ein Unternehmen zu führen. Die Idee als solche ist jedoch rechtlich nicht schutzfähig. Ein Gründer, der sich vor dem Klau seiner Geschäftsidee schützen will, muss daher darauf achten, dass er vor Gründung seines Unternehmens nur so viel wie nötig von seiner Geschäftsidee preisgibt. Dies bedeutet, dass er darauf achten muss, mit wem er kooperiert und diese Partner eine Vertraulichkeitsvereinbarung („Non Disclosure Agreement (NDA)“) unterschreiben lässt.
Soll aus der Idee ein Geschäft werden, sollte alsbald eine Gründung erfolgen. Nun muss sich der Gründer Gedanken zu der Bezeichnung seiner Firma machen. Ist ein Name gefunden, so erhält der Firmenname Schutz durch Verwendung im Geschäftsverkehr.
Schließlich möchte kein Unternehmer mehr darauf verzichten, nicht im Internet vertreten zu sein. Er wird sich also möglichst schnell eine Domain sichern und registrieren lassen. Bevor dies geschieht, muss aber geprüft werden, dass der Domainname keine Rechte Dritter verletzt.
Wird nun mit der Produktion gestartet, gilt es, das Produkt zu bezeichnen und frühzeitig eine Warenmarke zur Kennzeichnung eintragen zu lassen. Wird keine Ware hergestellt sondern eine Dienstleistung angeboten, kann es sinnvoll sein, auch für diese eine Dienstleistungsmarke eintragen zu lassen (Bsp. McKinsey, Lufthansa).
Kommt es bei dem hergestellten Produkt auf seine äußere Erscheinung an („Design“) und unterscheidet es sich darin von ähnlichen Produkten, so ist es empfehlenswert, für das Produkt ein Geschmacksmuster eintragen zu lassen.
Steht bei einem Produkt eher die Funktion im Vordergrund und beinhaltet es eine oder mehrere technische Erfindungen, so gilt es unbedingt zu prüfen, ob diese Erfindungen patentfähig sind und eine Anmeldung zum Patent oder alternativ zum Gebrauchsmuster sinnvoll ist. Stammt die Erfindung nicht vom Gründer selbst sondern von einem seiner Angestellten, ist zu prüfen, ob es sich um eine Arbeitnehmererfindung handelt. Ist dies der Fall, hat der Angestellte Anspruch auf eine angemessene Vergütung, wenn die Erfindung vom Arbeitgeber in Anspruch genommen wird.
Liegt das Geschäftsfeld des Unternehmens eher in der Entwicklung von Software, kann diese auf unterschiedliche Weise geschützt werden. In Deutschland ist ein Computerprogramm nach Erfüllung bestimmter Kriterien durch das Urheberrecht geschützt. Dieses Recht wird aber bei keinem Amt registriert, der Schutz beginnt mit Entstehung. Geschützt ist im Übrigen nur die konkrete (auf Datenträger gespeicherte) Programmversion, nicht geschützt ist hingegen die Idee des Programms oder dessen Algorithmus.
Ein Computerprogramm kann auch zum Patent angemeldet werden. Während in den USA ein Computerprogramm leicht zum Patent angemeldet werden kann, ist dies in Deutschland nur möglich, wenn die darin enthaltene Lösung technischer Natur ist. Diese recht schwierige Hürde wird genommen, wenn das Programm z.B. eine technische Vorrichtung steuert.
Liegt das Geschäftsfeld in der Produktion von Halbleitererzeugnissen (z.B. Mikrochips), so können die Erzeugnisse Schutz durch das Halbleiterschutzgesetz erhalten. Dieser Schutz erstreckt sich jedoch nicht auf die technische Funktion des Erzeugnisses sondern nur auf seine Topographie.
Von Bedeutung für ein Unternehmen, unabhängig von der Art des Geschäftsfeldes, ist schließlich noch sein Know-How. Know-How umfasst geheime (nicht veröffentlichte) Kenntnisse und Erfahrungen zur Herstellung von Produkten oder zur Durchführung von Verfahren. Regelungen zum Schutz von Know-How finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch sowie im Gesetz gegen Unlauteren Wettbewerb. Know-How kann für Unternehmen einen höheren Stellenwert haben als Patente. Know-How ist oftmals Gegenstand von Lizenzverträgen und ist im Technologietransfer von Bedeutung.
Fazit
Einige wenige Vertragsabschlüsse und Geschäftsfelder kommen nicht in Berührung mit dem Schutz des Geistigen Eigentums, z.B. der Kauf einer Immobilie für ein Unternehmen, der Abschluss eines Mietvertrags für die Büro- oder Produktionsräume oder der Einkauf von Verbrauchsmaterial (Büromaterial, Lebensmittel).
Insgesamt lässt sich aber sagen, ein Unternehmen, das Produkte herstellt, kommt immer mit den Regelungen zum Schutz des Geistigen Eigentums in Berührung. Ferner gilt: Je technischer das Produkt umso größer die Bandbreite der einschlägigen Gesetze.
Über die Autorin
Esther Gahlmann, LL.M., ist Rechtsanwältin und arbeitet in der Rechtsabteilung der Siemens AG in München im Bereich Intellectual Property. Im Laufe der Zeit spezialisierte sie sich auf das Gebiet des Gewerblichen Rechtsschutzes. Sie sammelte ferner Erfahrungen im Allgemeinen Wirtschaftsrecht und arbeitete lange Jahre in der Telekommunikations- sowie Halbleiterbranche.