1. Grundsätzliches
Ein Geschäftsführer kann grds. seine Organstellung bei der GmbH durch Niederlegungserklärung jederzeit und fristlos beenden. Die GmbH-Satzung kann jedoch Regelungen vorsehen, die die Niederlegung an besondere, auch strengere Voraussetzungen knüpfen, z.B. hinsichtlich der Form.
Im Falle einer rechtsmissbräuchlichen Niederlegung oder einer Niederlegung zur Unzeit können sich Ansprüche der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer ergeben. In der Ein-Mann-GmbH, in der der einzige Gesellschafter auch gleichzeitig Geschäftsführer ist, soll die Amtsniederlegung des Gesellschafter-Geschäftsführers ohne gleichzeitige Bestellung eines neuen Geschäftsführers rechtsmissbräuchlich und deshalb unwirksam sein. Die Registergerichte werden in einem solchen Fall regelmäßig die Eintragung der Amtsniederlegung verweigern.
2. Adressat der Niederlegungserklärung
Der Geschäftsführer muss seine Amtsniederlegung an das Bestellungsorgan richten, üblicherweise die Gesellschafterversammlung. Die Übermittlung der Erklärung an einen der Gesellschafter reicht aus, wenn sie den anderen im Anschluss zur Kenntnis gebracht wird. Zwar ist der einzelne Gesellschafter nicht im rechtlichen Sinne vertretungsbefugt für die Gesellschafterversammlung; aus der zwischen den Gesellschaftern untereinander und gegenüber der Gesellschaft bestehenden Treuepflicht ergeben sich jedoch Bindungen, die eine zuverlässige Weiterleitung und Information gewährleisten.
3. Form der Niederlegungserklärung und Anmeldung zum Handelsregister
Die Amtsniederlegung ist grundsätzlich an keine besondere Form gebunden, es sei denn, die Satzung der GmbH stellt entsprechende Erfordernisse auf.
Davon zu unterscheiden ist jedoch die erforderliche Form, um die notwendige Eintragung der Amtsniederlegung im Handelsregister herbeizuführen. Anmeldung und Eintragung sind keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Amtsniederlegung. Dennoch ist die Löschung der Geschäftsführerstellung im Handelsregister wesentlich. Den Geschäftsführer, der sein Amt gegenüber der Gesellschaft wirksam niedergelegt hat, können allein aufgrund des Handelsregisters, das ihn weiter als Geschäftsführer ausweist, unliebsame Überraschungen ereilen. Ebenso kann im Verhältnis zu Dritten die Gesellschaft noch kraft Rechtsscheins des Handelsregisters wirksam durch einen Geschäftsführer vertreten werden, obwohl dieser zuvor bereits – wirksam – die Amtsniederlegung gegenüber der Gesellschaft erklärt hat.
§ 39 Abs. 2 GmbHG bestimmt, dass der Handelsregisteranmeldung die Urkunden über die Beendigung der Vertretungsbefugnis „in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift“ beizufügen sind. In der Praxis wird daher eine schriftliche oder gar notarielle Niederlegungserklärung der Regelfall sein. Dabei muss nach herrschender Auffassung ebenfalls formgerecht nachgewiesen werden, dass die Mitteilung der Amtsniederlegung beim zuständigen Organ der Gesellschaft zugegangen ist.
Abschließend ist noch auf einen anderen, tückischen Umstand hinzuweisen: Die Handelsregisteranmeldung kann nur ein Geschäftsführer der Gesellschaft vornehmen. Die Amtsniederlegung gegenüber der Gesellschaft bedarf aber zu ihrer Wirksamkeit gerade nicht der Handelsregistereintragung (siehe oben). Daraus folgt, dass nach wirksam erklärter Amtsniederlegung der betroffene Geschäftsführer selbst nicht mehr zur Handelsregisteranmeldung befugt ist. Die Anmeldung kann nur noch ein weiterer Geschäftsführer vornehmen, der ggf. bestellt werden muss, notfalls auf Antrag durch ein Gericht nach den Grundsätzen der Notgeschäftsführung. Um dieses Problem zu umgehen, kann die Amtsniederlegung mit Wirkung zum Eintragungszeitpunkt im Handelsregister erklärt werden – in diesem Fall kann der niederlegende Geschäftsführer auch die Registeranmeldung noch selbst vornehmen.
Über den Autor:
Dr. Christian Dittert ist Rechtsanwalt und Partner der Kaufmann Lutz Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in München. Seine Arbeitsschwerpunkte liegen in den Bereichen Gesellschaftsrecht sowie Handels- und Vertragsrecht. Er berät häufig Unternehmen in streitigen Auseinandersetzungen der Gesellschafter und Geschäftsführer. Weitere Informationen finden Sie im Internet unter www.kaufmannlutz.com