Der Jahresbeginn 2018 bringt für Unternehmen und Arbeitgeber einige Änderungen mit sich. Ausgelöst werden diese durch die Gesetzgebung und verschiedene neu in Kraft getretene Gesetze und Steuerregelungen.
Neue Regelungen bei Steuererklärung
Zum einen sorgt das neue Jahr für weniger Bürokratie bei der Steuererklärung. So müssen Belege für die Einkommensteuer ab dem Veranlagungszeitraum 2017 nur noch nach Aufforderung durch das Finanzamt eingereicht werden.
Außerdem dürfen Wirtschaftsgüter mit einem Wert von bis zu 800 Euro nun direkt im Jahr der Anschaffung komplett steuerlich geltend gemacht werden. Bislang mussten Güter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten über 410 Euro grundsätzlich mehrjährig über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Der steuerliche Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer erhöht sich zudem für Alleinstehende um 180 Euro auf 9.000 Euro.
Unangemeldete Kassenkontrollen möglich
Eine weitere Neuregelung, die besonders für Einzelhandel und Gastronomie relevant wird: Von 2018 an sind unangemeldete Kassenkontrollen durch Betriebsprüfer der Finanzämter jederzeit möglich. Schon im Januar 2017 erhöhte sich die Wertgrenze für Kleinbetragsrechnungen auf 250 Euro. Bis zu diesem Betrag müssen Gewerbetreibende den Umsatzsteuersatz angeben, aber nicht den Umsatzsteuerbetrag gesondert ausweisen.
Kleine Entlastungen durch etwas niedrigere Umlagen und Abgaben
Etwas Entlastung für Unternehmer verspricht die ab diesem Jahr niedrigere Insolvenzgeldumlage. Sie verringerte sich zum 1. Januar 2018 von 0,09 auf 0,06 Prozent des rentenversicherungspflichtigen Entgelts. Auch die Künstlersozialabgabe für Betriebe, die selbstständige Web-Designer, Grafiker, Fotografen oder andere Kreative beauftragen, sinkt von 4,8 auf 4,2 Prozent der gezahlten Honorare.
Änderungen im Mutterschutzrecht
Zudem bringt das neue Jahr Änderungen im Mutterschutzrecht. Einzelne Bestimmungen des Gesetzes zur Neuregelung des Mutterschutzrechts wurden bereits mit Verkündung am 30. Mai 2017 wirksam, das ganze Gesetz trat aber erst am 1. Januar 2018 mit wesentlichen Neuerungen im Hinblick auf Schutzfristen und des geschützten Personenkreises in Kraft.
So kann die Mutter bereits seit Mitte 2017 eine verlängerte nachgeburtliche Schutzfrist von zwölf statt acht Wochen in Anspruch nehmen, wenn vor Ablauf von acht Wochen nach der Geburt eine Behinderung beim Kind ärztlich festgestellt wird. Auch gilt seit Mai ein erweiterter Kündigungsschutz bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt, die nach der zwölften Schwangerschaftswoche erfolgte. Zudem wird durch das Gesetz der geschützte Personenkreis erweitert: Während das Mutterschutzgesetz bisher an den Begriff des Arbeitsverhältnisses anknüpfte, unterfallen zukünftig insbesondere auch Studentinnen, Praktikantinnen und arbeitnehmerähnliche Personen dem Anwendungsbereich.
Ferner wurde auch die Mutterschutzarbeitsverordnung in das Mutterschutzgesetz integriert. Der Arbeitgeber wird dadurch verpflichtet, jeden Arbeitsplatz hinsichtlich des Vorliegens „unverantwortbarer Gefährdungen“ für die Mutter einzuschätzen.
Neuregelungen in der betrieblichen Altersvorsorge
Auch der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) stehen einige Änderungen bevor. Das Betriebsrentenstärkungsgesetz, mit dem die Attraktivität und die Verbreitung der bAV gefördert werden sollen, ist größtenteils am 1. Januar 2018 in Kraft getreten. Einige wichtige Vorschriften – wie beispielsweise der Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung – gelten jedoch erst später.
Durch das Gesetz wird beispielsweise der steuerliche Dotierungsrahmen von vier Prozent auf acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung West angehoben. Dazu wird eine Geringverdienerförderung in der bAV eingeführt. Bei Einkommen bis 2.200 Euro kann der Arbeitgeberbeitrag zur bAV in einer Höhe von mindestens 240 Euro bis maximal 480 Euro zu 30 Prozent im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens erstattet werden.
Neu ist auch, dass die Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner bei bAV-Riester-Verträgen in der Leistungsphase entfällt. Die Riester-Förderung wird zudem auf 175 Euro / p. a. (aktuell 154 Euro) angehoben. Außerdem wird neuerdings die Anrechnung von bAV-Leistungen auf die Grundsicherung begrenzt, der maximale Freibetrag soll hierbei aktuell 202 Euro betragen.