Regeln Sie unbedingt im Gesellschaftervertrag, wem die vom Unternehmen verwendete Domain gehört. Damit vermeiden Sie Streitigkeiten beim Ausscheiden eines Gesellschafters. Ohne Regelung gehört die Domain der Gesellschaft. Sonst gehört sie dem Gesellschafter, der sie mit eingebracht hat. (OLG Brandenburg, Urteil 12.2.2014, Az. 7 U 159/13, PFB 2014, 200 vom 12.2.2014). Quelle: IBWF
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