Die Erben sind unter anderen verpflichtet, für die Einkommensteuererklärung des letzten Lebensjahres der/des Verstorbenen, also vom 1. Januar bis zum Todestag, zu sorgen. Wenn daraus eine Steuernachzahlung entsteht, dann musste diese bisher von den Erben bezahlt werden. Sie durfte aber nicht bei der Veranlagung zur Erbschaftsteuer als steuermindernde Nachlassverbindlichkeit angesetzt werden, weil die Steuerschuld am Todestag (= maßgeblicher Stichtag) noch nicht entstanden war.
Diese Rechtsauffassung ändert sich nunmehr mit dem Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH vom 4. Juli 2012 – II R 15/11). Das Gericht kam – nunmehr – zum Ergebnis, dass zu den Erblasser herrührenden Schulden diejenigen gehören, die durch den Erblasser selbst begründet werden. Es kommt allein auf die materielle Rechtslage und nicht auf die Steuerfestsetzung an.