Arbeitgeber dürfen Arbeitnehmer nicht zum zweiten Mal ohne sachlichen Grund befristet beschäftigen. Dabei galt bisher laut Bundesarbeitsgericht, dass Beschäftigung, die länger als drei Jahre zurücklag, nicht mehr als Vorbeschäftigung galt. Das Landesgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 1.10.2013, Az 6 Sa 28/13) meint dagegen, dass jede vorige Beschäftigung, unabhängig davon, wie lange sie zurückliegt, eine Befristung unmöglich macht. Darüber soll nun wieder das BAG entscheiden.
(Quelle: IBWF)
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