Viele Ehegatten führen gemeinsame Konten in Form des sogenannten „Oder-Kontos“. Bei dieser Konstellation sollte man die Gefahr einer Belastung mit Schenkungsteuer im Hinterkopf behalten. Als Oder-Konto werden Gemeinschaftskosten der Ehegatten bezeichnet, bei denen beide Ehegatten Kontoinhaber sind und getrennt voneinander (einzeln) über das Konto verfügen können. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind beide Ehegatten Gesamtgläubiger und damit zu gleichen Anteilen berechtigt.
Leistet ein Ehegatte eine Zahlung auf ein solches Gemeinschaftskonto, so kann diese Einzahlung in Fällen, in denen der Freibetrag überschritten wird, Schenkungsteuer auslösen.
Nach dem Urteil des BFH (Urteil v. 23.11.2011 – II R 33/10) trägt grundsätzlich das Finanzamt die Feststellungslast dahingehend, dass der Ehegatte, der keine Einzahlung geleistet hat, tatsächlich und rechtlich frei über die Hälfte des eingezahlten Guthabens verfügen kann. Gibt es aber hinreichend deutliche Anhaltspunkte dafür, dass beide Ehegatten zu gleichen Teilen am Kontoguthaben beteiligt sind, verkehrt sich diese Feststellungslast und der „beschenkte“ Ehegatte trägt die Feststellungslast dafür, dass im Innenverhältnis nur der einzahlende Ehegatte berechtigt sein soll.
Insoweit ist anhand objektiver Tatsachen eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen. Maßgebend sind die Vereinbarungen der Eheleute, aber auch die Verwendung des Guthabens. Entnahmen des nicht einzahlenden Ehegatten sind insoweit unproblematisch, als durch die Entnahmen lediglich die Kosten der gemeinsamen Lebensführung abgedeckt werden. Je häufiger allerdings Beträge entnommen werden, um eigenes Vermögen zu schaffen, umso stärker spricht dies dafür, dass er gleichermaßen wie der einzahlende Ehegatte berechtigt ist. Dies hat zur Folge, dass eine schenkungsteuerpflichtige Zuwendung vorliegt. In diesem Zusammenhang sind Oder-Konten bei nicht verheirateten Partnern besonders problematisch, da hier im Falle der Schenkung wesentlich niedrigere Freibeträge bestehen.
Diese Problematik kann durch verschiedene Gestaltungen vermieden werden. Es ist beispielsweise möglich, die Zurechnung der Guthaben anhand einer privatschriftlichen Vereinbarung, welche beide Ehegatten (Partner) unterzeichnen, zu regeln.
Hinweis:
Der Freibetrag für Zuwendungen zwischen Ehegatten (oder eingetragenen Lebenspartnern) beträgt € 500.000,00. Bei nicht verheirateten Partnern beträgt der Freibetrag lediglich € 20.000,00. Die persönlichen Freibeträge stehen dem Erwerber grundsätzlich für jeden Erwerb zu. Stammen die Erwerbe allerdings vom gleichen Zuwendenden, so werden die Erwerbe der letzen 10 Jahre zusammengerechnet.
Wichtig: Erwerbe von Todes wegen (Erbschaften) und Schenkungen unter Lebenden werden hierbei zusammengerechnet.
Über die Autorin:
Barbara Erdt ist Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin. Sie ist Geschäftsführerin der BDO AWT GmbH München und Partnerin der BDO AG.
Die BDO AWT GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wurde im Jahr 1958 als AWT Allgemeine Wirtschaftstreuhand in München gegründet und hat sich bis heute zu einem der führenden Beratungs- und Wirtschaftsprüfungsunternehmen in Deutschland entwickelt. Über unseren Zusammenschluss mit der BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sind wir seit 2011 in das internationale BDO Netzwerk, den fünftgrößten Verbund dieser Art, eingebunden und profitieren wir von den ausgefeilten fachlichen und technischen Standards des Netzwerks. Verbunden mit einem breiten Spektrum an Expertenwissen können wir sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene für Ihre bestmögliche Betreuung sorgen.