Für 70 Prozent der Unternehmen sind Schwierigkeiten mit der Schuldeneintreibung in anderen EU-Mitgliedstaaten Hemmnisse grenzüberschreitenden Handel zu betreiben. Dies ergab eine Studie von Business Europe. Eine neue EU-Verordnung zur Kontenpfändung kann diese Vorbehalte nun entkräften.
Hintergrund der neuen Regelung sind die hohen Abschreibungen von Unternehmen aufgrund uneinbringbarer Forderungen. Nach Schätzungen der EU-Kommission müssen derzeit rund 2,6 % des Jahresumsatzes europäischer Unternehmen wegen unbeglichenen Rechnungen abgeschrieben werden. Dies macht vor allem kleineren und mittleren Unternehmen spürbar zu schaffen.
60 Prozent der grenzübergreifenden Schulden werden nicht eingetrieben
Insgesamt werden bisher bis zu 60 Prozent der grenzüberschreitenden Forderungen in der EU nicht eingetrieben. Dies hat den Grund, dass sich der Erfolg von Eintreibungsversuchen grenzüberschreitender Forderungen oftmals nicht nur als schwer vorhersehbar und unkalkulierbar, sondern aufgrund hoher Anwalts- und Übersetzungskosten auch als besonders kostspielig erweist.
Auch kommt es vor, dass sich zahlungsunwillige Schuldner der Beitreibung der von ihnen geschuldeten Geldbeträge dadurch entziehen, dass sie ihre Guthaben auf in anderen Mitgliedstaaten eröffnete Konten überweisen.
Das in der Verordnung geregelte Verfahren soll dies nun verhindern. Das Konto des Schuldners kann ab nächstem Jahr europaweit vorläufig gepfändet („eingefroren“) werden, um eine zweckwidrige Verschiebung des Guthabens zu vermeiden. Die Kontenpfändung dient somit der Sicherung einer Zwangsvollstreckung des Gläubigers.
Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen
Mit der Verordnung zur Einführung eines Verfahrens zur vorläufigen Kontopfändung soll also die Eintreibung grenzüberschreitender Forderungen für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen erleichtert werden. Außerdem soll damit auch die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in Streitfällen mit grenzüberschreitendem Bezug vereinfacht werden. Gläubiger sollen zudem in die Lage versetzt werden, in allen EU-Mitgliedsstaaten unter denselben Bedingungen Beschlüsse zur vorläufigen Kontenpfändung zu erwirken. Mit dem Gesetz will die EU gleichzeitig auch Verbrauchern helfen, die z. B. im Internet Produkte aus dem EU-Ausland bestellt und bezahlt, aber nicht geliefert bekommen haben.
Ab dem 18.01.2017 wird die Europäische Kontenpfändungsverordnung (European Account Preservation Order) in allen EU-Mitgliedstaaten außer dem Vereinigten Königreich und Dänemark gelten. Den zugehörigen Gesetzentwurf zur Durchführung der EU-Verordnung hat der Bundestag gegen das Votum der Linken und bei Enthaltung der Grünen im September angenommen.
Zwar gilt die Verordnung in der Bundesrepublik unmittelbar, dennoch bedarf sie einiger ergänzender Durchführungsvorschriften. Der nun angenommene Gesetzentwurf beinhaltet die erforderlichen Vorschriften zur Durchführung der Verordnung.