Bis zum Jahresende müssen Sie sich um Ihre Forderungen aus dem Jahr 2011 kümmern – sonst verjähren sie! Falls Sie bereits einen Titel haben, müssen sie nichts weiter tun. Ansonsten stehen Ihnen folgende Möglichkeiten offen:
– Sie können einen Titel (am besten Mahnbescheid) beantragen. Dann greift die Verjährungsfrist nicht mehr.
– Sie hemmen die Verjährungsfrist auch dann, wenn Sie mit Ihrem Schuldner eine klare schriftliche Vereinbarung treffen. Bestätigt der Ihnen seine Zahlungsbereitschaft (auch der Höhe nach), ist die Verjährungsfrist um weitere drei Jahre verlängert.
– Keine Verlängerung ensteht hingegen durch bloße Mahnung – auch nicht mit Einschreiben/Rückschein.
Forderungen aus dem Jahr 2011 verjähren übrigens grundsätzlich zum Jahreswechsel 2014/2015, unabhängig davon, wann sie 2011 entstanden sind.
Quelle: IBWF