Ein Mitarbeiter muss die vom Unternehmen übernommenen Fortbildungskosten nicht immer zurückzahlen – auch wenn dies vertraglich vereinbart wurde. Kündigt er, weil er nach der Fortbildung nicht seiner neuen Qualifikation entsprechend beschäftigt wird, muss er nichts zurückzahlen. So hat das Bundesarbeitsgericht entscheiden (Urteil vom 13.3.2014, Az. 9 AZR 545/12).
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