Kündigungsfristen dürfen weiter nach Betriebsdauer variieren. Die in § 622, Abs. 2 Satz 1 BGB vorgesehene Staffelung der Kündigungsfristen nach Dauer der Betriebszugehörigkeit ist keine Diskriminierung wegen des Alters. Die Regelung bezweckt zu recht, den Kündigungsschutz für ältere Arbeitnehmer zu verbessern, entschied kürzlich das BAG (Urteil vom 18.9.2014, Az. 6 AZR 636/13).
Quelle: IBWF Institut
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