Das Diskriminierungsverbot nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gilt auch bei Beförderungen. Die Beweislast liegt beim Arbeitgeber. Der betroffene Arbeitsnehmer muss lediglich Anhaltspunkte für eine mögliche Diskriminierung vortragen.
Der Fall: Eine Sachbearbeiterin war befördert worden. Eine zweite, formal ebenso qualifizierte Mitarbeiterin, war nicht zum Bewerbergespräch eingeladen worden. Die schwerbehinderte Mitarbeiterin vermutete eine Diskriminierung wegen ihrer Behindung und klagte. Verhandelt wurde der Fall vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Bremen (Urteil vom 3.9. 2013, Az. 1 Sa 167/11). Das LAG gab ihr Recht und sprach ihr drei Monatsgehälter Entschädigung zu. Begründung: Die Diskriminierung habe in der Nichteinladung zum Bewerbergespräch gelegen. Und die Vermutung, dass es nur wegen der Behinderung nicht zu einer Beförderung gekommen war, konnte der Arbeitgeber nicht widerlegen. Die Beförderung selbst wurde aber nicht widerrufen, weil die Beförderte dort bereits seit Längerem tätig war.
Fazit: Neben den vielen Fragen, die sich beid er Wahl eines Mitarbeiters für eine Beförderung stellen, ist dies ein weiterer Punkt, der zu beachten ist. (Quelle: IBWF Institut).