Sie machen sich strafbar, wenn Sie bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung Ihrer GmbH die Eröffnung des Konkursverfahrens oder des gerichtlichen Vergleichsverfahrens verschleppen. Die GmbH-Geschäftsführer-Haftung gilt auch dann, wenn Sie noch gar nicht als Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen sind, sondern nur faktisch bereits als Geschäftsführer tätig sind. So entschied der Bundesgerichtshof im Dezember 2014 (Urteil vom 18.12.2014, Az. 4 StR. 323/14). Quelle: IBWF
GmbH-Geschäftsführer-Haftung noch vor der Berufung
Achtung: Der GmnbH-Geschäftsführer haftet unter Umständen schon vor der Eintragung ins Handelsregister (Foto: Alexander Klaus / pixelio.de)