Ihre Handelsvertreter dürfen Sie nicht mit zu langen Kündigungsfristen binden. Bei hauptberuflichen Vertretern sind bei drei Jahren Vertragslaufzeiten sechs Monate angemessen, bei nebenberuflichen drei Monate. So sollen diese in angemessener Frist woanders anheuern können, entschied das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 21.03.2013, Az. VII ZR 224/12).
(Quelle: IBWF)