Die Durchsetzung des flächendeckenden Mindestlohns schafft zunehmend Verwirrung bei den Unternehmen. Das Mindestlohngesetz sieht vor, dass sich die Wirtschaft selbst kontrollieren soll: Wer als Unternehmer einen anderen Unternehmer mit Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, haftet dafür, dass dieser und jeder Nachunternehmer seinen Arbeitnehmern den gesetzlichen Mindestlohn bezahlt. Flankiert wird die Vorschrift von einem Bußgeldtatbestand von bis zu 500.000 Euro, wenn Fahrlässigkeit vorliegt. Nun ist bekannt geworden, dass die Zollverwaltung die Ordnungswidrigkeit sehr weit auslegt. Damit steigt das Risiko eines Bußgeldbescheides. Dies ist aus Sicht der IHK weder geboten noch gerechtfertigt.
„Diese weite Auslegung beim Ordnungswidrigkeitsverfahren führt dazu, dass Unternehmen nun bei jedem etwas größeren Auftrag eine Mindestlohnerklärung einholen müssten, um sich gegen ein Ordnungswidrigkeitsverfahren abzusichern“, so Peter Driessen, Hauptgeschäftsführer der IHK München. Dies führe zu noch mehr Bürokratie und Misstrauen der Unternehmen untereinander.
Die IHK hat sich daher erneut in Briefen an die Politik gewandt und Änderungen angemahnt. Die Auftraggeberhaftung samt flankierender Ordnungswidrigkeit gehöre grundsätzlich auf den Prüfstand. Zumindest sollte auch der Bußgeldtatbestand auf Subunternehmerketten beschränkt werden.