Mehr als die Hälfte der Deutschen ist mittlerweile zumindest zum ersten Mal gegen das Corona-Virus geimpft. Nach anfänglicher Euphorie und hohem Andrang in Arztpraxen und Impfzentren sinkt jetzt aber die Impfbereitschaft. Einer Umfrage des Robert-Koch-Instituts zu Folge gaben im Juni unter den noch nicht geimpften Personen nur noch 67 Prozent an, sich „auf jeden Fall“ oder „eher“ gegen das Corona-Virus impfen lassen zu wollen. Dabei wäre es für das Erreichen der Herdenimmunität wichtig, mindestens 85 Prozent der Menschen zu impfen. Eine Möglichkeit, die Impfbereitschaft zu erhöhen, wäre die Einführung eines Impfbonus durch den Arbeitgeber.
Impfbereitschaft durch Impfbonus vom Arbeitgeber steigern
Um mehr Menschen von einer Corona-Impfung zu überzeugen, überlegen bereits einige Arbeitgeber, ihren Mitarbeitern einen Impfbonus auszuteilen. Denn für die Arbeitgeber ist es wichtig, möglichst wenig Infektionen unter den Mitarbeitern zu haben, um krankheitsbedingte Engpässe im Betrieb oder gar ein Superspreader-Event wie bei Tönnies zu verhindern. Ein möglicher Ansporn für die Impfung könnten beispielsweise Geldbeträge, Gutscheine oder sogar Extraurlaubstage sein.
Rechtlich gesehen ist ein Impfbonus in Ordnung, solange kein Druck auf die Mitarbeiter ausgeübt wird. Ein Impfbonus muss für alle Arbeitnehmer gelten, also auch für diejenigen, die ohne einen Bonus zur Impfung gehen würden. Eine Auszahlung lediglich an sogenannte „Impfmuffel“, die nur wegen eines Bonus zur Impfung gehen, ist daher nicht möglich. In mitbestimmungspflichtigen Betrieben muss außerdem der Betriebsrat über einen Impfbonus abstimmen. Trotzdem ist die rechtliche Lage hier nicht eindeutig, weil Arbeitnehmer aktuell nicht dazu verpflichtet sind, ihren Arbeitgeber über den Status ihrer Corona-Impfung zu informieren.
Privilegien für geimpfte Personen am Arbeitsplatz
Für geimpfte Personen sind neben einem Impfbonus auch Privilegien wie eine frühere Rückkehr aus dem Home-Office oder die Nutzung von Gemeinschaftsräumen, wie der Kantine, denkbar. Ungeimpfte Personen können, wenn es die Arbeit zulässt, ins Home-Office gebeten werden, oder in andere Bereiche mit weniger direktem Personenkontakt versetzt werden. Zwar ist der Arbeitgeber durch Artikel 3 des Grundgesetzes dazu verpflichtet, seine Mitarbeiter gleich zu behandeln. Trotzdem schließt das eine unterschiedliche Behandlung nicht vollständig aus, diese muss dann aber durch sachliche Gründe rechtfertigt werden können. Genau das wäre bei der Differenzierung von geimpften und ungeimpften Personen der Fall und somit zulässig. Eine Drohung mit Kündigungen gegenüber ungeimpften Personen wäre hingegen nicht erlaubt. In einem solchen Fall könnten die betroffenen Arbeitnehmer sogar mit einer Unterlassungsklage vor das Arbeitsgericht gehen. Selbst wenn eine Person, die sich nicht gegen das Corona-Virus impfen lassen möchte, an dem Virus erkrankt, hat sie das Recht auf die Fortzahlung ihres Lohns.
Nur in dem zurzeit unrealistischen Fall, dass es eine Corona-Impfpflicht geben sollte, dürfte der Arbeitgeber Druck auf seine Mitarbeiter ausüben und sogar rechtliche Schritte einleiten, um seine Mitarbeiter zur Impfung zu bewegen.
Insgesamt ist die Zahlung eines Impfbonus durch den Arbeitgeber möglich und kann auch dazu beitragen, die Impfbereitschaft zu erhöhen. Allerdings ist der rechtliche Rahmen aktuell noch nicht klar genug vorgegeben, weshalb Arbeitgeber womöglich noch vor dem Austeilen eines Impfbonus zurückschrecken. Erst wenn es konkrete rechtliche Vorgaben gibt, könnten vermehrt Impfboni eingesetzt werden, die dann auch zu einer höheren Impfquote beitragen.