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Kein Unternehmer sollte auf eigene Geschäftsbedingungen verzichten

Geschäftsbedingungen regeln und beinhalten die Bedingungen, die bei einem Geschäftsabschluss die eine Vertragspartei an die andere stellt. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) werden formuliert, damit im unternehmerischen Alltag bei Geschäftsabschlüssen immer wiederkehrende Abläufe bzw. Vertragsinhalte grundsätzlich geregelt sind und man sie nicht jedes Mal neu schriftlich niederlegen und verhandeln muss. Die Inhalte der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind für beide Vertragspartner bindend, wenn das Geschäft unter Einbeziehung der AGB geschlossen wurde. Sie gelten also nur für die am Vertragsabschluss Beteiligten und nicht für jedermann. In den §§ 305 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wird das Recht der AGB geregelt.

AGB – große Chance für den Unternehmer

„Durch die Regelungen, die ein Unternehmer in den Geschäftsbedingungen z. B. zu den Zahlungsmodalitäten, dem genauen Leistungsumfang (wie z. B. der Verpackung, dem Transport, der Versicherung), der Lieferzeit usw. vorgibt, wird für beide Vertragsparteien Sicherheit geschaffen“, erklärt Bernd Drumann, Geschäftsführer der Bremer Inkasso GmbH. „Der Unternehmer kann also (im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen) festlegen, wie er ‚die Geschäftsabwicklung gerne hätte‘ und der Kunde kann anhand der Vorgaben abwägen, ob er zu diesen Bedingungen das Geschäft abschließen möchte oder nicht. Klarheit für beide Seiten.“

Auf die Formulierung kommt es an

„Die AGB werden im Volksmund gern als ‚das Kleingedruckte‘ bezeichnet, was nach viel Text und nach ‚wohl nicht so wichtig‘ klingt. Das Gegenteil aber ist der Fall, zumindest was die Bedeutung angeht“, so Drumann. „Das, was in den AGB geregelt wird – oder eben nicht – ist sogar so wichtig, dass es u. U. einen Unternehmer vor dem Totalverlust seiner Forderungen bewahren kann. Ich kann daher jedem Unternehmer nur raten, auf gar keinen Fall auf Geschäftsbedingungen zu verzichten, sondern u. U. sogar ‚etwas Geld in die Hand zu nehmen‘, um sich von einem Anwalt individuell auf das eigne Unternehmen zugeschnittene AGB formulieren zu lassen. Ein Anwalt haftet für die Rechts- und Abmahnsicherheit der von ihm erstellten Klauseln. Die Kosten für diese Rechtsdienstleistung liegen vielfach noch im dreistelligen Eurobereich (netto). Genaueres sollte man aber im Vorfeld beim jeweiligen Anwalt erfragen. Richtige Formulierungen sind ggf. bares Geld wert. Kein Unternehmen gleicht dem anderen. KFZ-Werkstatt ist z. B. nicht gleich KFZ-Werkstatt, und KFZ-Werkstatt schon gar nicht gleich Juwelier oder Tischlerei. Man sollte daher also lieber auch nicht einfach etwas vom ‚Kollegen‘ abschreiben (selbst abgesehen von möglichen Urheberrechtsverletzungen) oder ohne Überarbeitung Standardtexte aus dem Internet übernehmen. Unterstützung bekommt man (als deren Mitglied) z. B. in vielen Fällen auch bei Verbänden, Innungen und Kammern.“

Die wohl wichtigste Regelung in den AGB: Der Eigentumsvorbehalt

„Wenn ich auf Grund meiner jahrelangen Erfahrung einem Unternehmer einen Rat in Bezug auf die Führung, Strukturierung und die Geschäftsabwicklung seines Unternehmens geben sollte, so fällt mir sofort dieser Rat ein: Unbedingt alle Geschäfte unter Einbeziehung der eigenen Geschäftsbedingungen tätigen, in denen eine Regelung zum normalen und verlängerten Eigentumsvorbehalt auf keinen Fall fehlen darf“, so Drumann nachdrücklich.

Der (a) normale Eigentumsvorbehalt

„Diese Regelung kann im Falle einer Kundeninsolvenz wirklich bares Geld wert sein“, betont Drumann noch einmal. „Der normale Eigentumsvorbehalt besagt vereinfacht ausgedrückt, dass der Unternehmer so lange Eigentum an einer Sache behält, bis diese vollständig bezahlt ist. Das gilt selbst dann, wenn sich die Sache schon im Besitz des Käufers befindet.

Insolvenzfall – normaler Eigentumsvorbehalt

Gerät der Kunde in die Insolvenz, so hat der Unternehmer als Noch-Eigentümer an der Sache ein Aussonderungsrecht. Mit diesem Aussonderungsrecht kann er geltend machen, dass die betreffende Sache, obwohl im Besitz des Insolvenzschuldners befindlich, dennoch nicht zur Insolvenzmasse gehört. Der Unternehmer ist somit kein Insolvenzgläubiger und nimmt nicht am Insolvenzverfahren teil. Er hat stattdessen gegenüber dem Insolvenzverwalter einen Anspruch auf Herausgabe der Sache oder auf den vollen vereinbarten Preis (und nicht nur die Insolvenzquote), sollte der Insolvenzverwalter die Sache verwerten wollen.“

Der (b) verlängerte Eigentumsvorbehalt

„Beim verlängerten Eigentumsvorbehalt handelt es sich um eine Erweiterung des normalen Eigentumsvorbehalts. Der verlängerte Eigentumsvorbehalt trägt den üblichen Geschäftsgebaren und –abläufen noch mehr Rechnung als der normale. Er besagt, dass ein Kunde z. B. das Holz, das er gekauft hat, bereits weiter z. B. zu einem Schrank verarbeiten und diesen dann auch verkaufen darf, noch bevor das Holz vollständig bezahlt ist, der Lieferant aber dennoch weitestgehend abgesichert bleibt. Die Ansprüche, die der Holzkäufer dann nämlich wiederum gegen seinen Schrankkunden hat, gehen zur Sicherung der Forderung des Unternehmers (ganz oder teilweise) auf diesen über. Durch die Weiterverarbeitung des Holzes zu einem Schrank und durch dessen Veräußerung gibt also der Unternehmer zwar das Eigentum daran auf, erwirbt dafür aber als Sicherheit die Ansprüche des Holzkäufers gegen dessen Schrankkunden.“

Insolvenzfall – verlängerter Eigentumsvorbehalt

„Hat man sich den verlängerten Eigentumsvorbehalt gesichert und es kommt bei einem Kunden zur Insolvenz, so hat man als Gläubiger noch ganz gute Karten“, so Drumann. „Auch wenn der Insolvenzverwalter die verarbeitete Ware bzw. die Forderung aus dem Weiterverkauf (Sicherungsgut) durch Veräußerung oder Einziehung verwertet, ist man als pfiffiger Gläubiger mit verlängertem Eigentumsvorbehalt vor den anderen Gläubigern aus dem Erlös zu befriedigen. Zuvor darf der Insolvenzverwalter allerdings noch eine Feststellungspauschale von 4 % vom Erlös sowie Kosten für die Verwertung in Höhe von ca. 5% geltend machen.“

Zusammengefasst

„Wer als Unternehmer seine Geschäfte nicht unter Einbeziehung seiner Geschäftsbedingungen abwickelt, handelt m. E. fahrlässig“, so Drumann energisch. „Von grober Fahrlässigkeit kann man schon fast sprechen, wenn ein Unternehmer gar keine eigenen Geschäftsbedingungen hat. Wie beim Hausbau muss auch bei Geschäften ein besonderes Augenmerk dem ‚Fundament‘ gelten. Die AGB sind eine außerordentlich gute Basis, die allen Geschäftsabläufen zu Grunde liegen sollte. Man sollte seine Geschäftsbedingungen kennen und ihren Inhalt auch verstehen. Eigene Geschäftsbedingungen sind keine hundertprozentige Garantie gegen Verluste, aber wenn sie eine Regelung zum normalen und zum verlängerten Eigentumsvorbehalt beinhalten, sind sie nach meinem Dafürhalten“, so Drumann, „eine gute Absicherung für einen Unternehmer, Forderungen bei Kundeninsolvenz nicht komplett abschreiben zu müssen.“

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