Bei der für die Größe eines Betriebsrates maßgeblichen Mitarbeiteranzahl sind jetzt auch Leiharbeiter mitzuzählen. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 13.3.2013, Az. 7 ABR 69/11). Es änderte damit seine bisherige Rechtsprechung. Die Grenze für Kleinbetriebe sind mindestens fünf Vollzeitkräfte.
(Quelle: „FUCHSBRIEFE“ 67. Jahrgang | 21 vom 14. März 2013)