Arbeitgeber können Arbeitnehmern aus Anlass eines persönlichen Ereignisses auch Aufmerksamkeiten in Form von Sachzuwendungen zukommen lassen (z.B. Blumenstrauß, Genussmittel, Buch, Tonträger). Diese Zuwendung ist dann bei einem Wert bis 40 EURO von der Lohnsteuer befreit (R 19.6 Abs. 1 LStR). In der Änderung der Lohnsteuerrichtlinie, die als Entwurf des Bundesfinanzministeriums vorliegt, ist vorgesehen, diesen Wert ab dem 1.1.2015 auf 60 EUR zu erhöhen.
(Quelle: IBWF – das Beraternetzwerk für den Mittelstand)
vorheriger Beitrag
nächster Beitrag