Ein Betriebsratsmitglied hat auch dann Anspruch auf Nachtzuschläge, wenn er den Tag in seinem Amt verbringt. Dies gilt nach Meinung des Landesarbeitsgerichts Köln, wenn er ohne Betriebsratsarbeit nachts gearbeitet hätte. Denn: Ein Betriebsratsmitglied darf wegen seiner Tätigkeit nicht benachteiligt werden. (Urteil vom 13.12.2013, Az. 12 Sa 628/13). Quelle: IBWF
vorheriger Beitrag