Die sogenannte Soforthilfe soll Unternehmen und Selbständigen, die durch die Auswirkungen der Corona-Pandemie in bedrohliche Zahlungsengpässe gerutscht sind, unbürokratisch und schnell helfen. Am Sonntag wurde die Verzahnung der Bundessoforthilfen mit dem bayerischen Soforthilfeprogramm bekanntgegeben.
Höhe der Soforthilfe wird ausgeweitet
Nach dieser Vereinbarung übernimmt die Bundesregierung ab sofort die Soforthilfen für Soloselbständige, Freiberufler und kleine Unternehmen einschließlich Landwirten mit bis zu zehn Beschäftigten auch in Bayern und ersetzt damit das bisherige Soforthilfeprogramm. Statt wie bisher 5.000 (bis 5 Mitarbeiter) bis 7.500 Euro (bis 10 Mitarbeiter) sind ab sofort 9.000 (bis 5 Mitarbeiter) bis zu 15.000 Euro (bis 10 Mitarbeiter) als Soforthilfe für kleine Betriebe möglich. Unternehmen bis 10 Mitarbeitern, die bereits Mittel aus den Soforthilfen des Freistaat Bayern erhalten haben, können – sofern die bereits bewilligten Mittel den entstandenen Liquiditätsengpass nicht vollständig kompensieren – noch einen Aufstockungsantrag für die Restsumme aus dem Bundesprogramm stellen.
Unternehmen ab elf Beschäftigte erhalten ab Dienstag erhöhte Unterstützungen aus dem bayerischen Programm. Auf Vorschlag von Wirtschaftsminister Hubert Aiwanger soll die Unterstützung von Firmen bis 50 Beschäftigte von derzeit 15.000 auf maximal 30.000 Euro angehoben werden. Unternehmen bis 250 Mitarbeiter sollen statt 30.000 bis zu 50.000 Euro erhalten.
Liquiditätsengpass als Voraussetzung
Die genauen Voraussetzungen für den Erhalt der Sofortzahlung sind nun die folgenden: Um die Soforthilfe in Anspruch nehmen zu können, muss dem Betrieb oder dem Freiberufler ein konkreter Liquiditätsengpass durch die Corona-Krise entstanden sein. Obergrenze für die Höhe der Finanzhilfe ist der Betrag des durch die Corona-Krise verursachten Liquiditätsengpasses. Auf der Webseite des Bayerischen Wirtschaftsministeriums heißt es dazu: “Liquiditätsengpass bedeutet, dass der Antragsteller durch die Corona Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die seine Existenz bedrohen, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen.” Die öffentlichen Stellen weisen aber ausdrücklich darauf hin, dass ein bloßer Verdienst- oder Einnahmeausfall alleine noch keinen Liquiditätsengpass darstellt.
Verfügbares liquides Vermögen muss zudem vor Inanspruchnahme der Soforthilfe zur Deckung der Kosten eingesetzt werden. Dazu zählten bislang jedoch ausdrücklich keine Mittel der langfristigen Altersversorgung (z.B. Aktien, Immobilien, Lebensversicherungen etc.) sowie Mittel, die für den Lebensunterhalt benötigt werden. Ministerpräsident Markus Söder betonte heute auf der gemeinsamen Pressekonferenz mit Finanzminister Olaf Scholz, dass dies auch so bleiben soll: “Das Privatvermögen der Unternehmer wird nicht angegriffen.” Stattdessen sei ein “existenzbedrohender Umsatzausfall” durch die Coronakrise das ausschlaggebende Kriterium. Dass die finanziellen Schwierigkeiten aufgrund der Coronakrise vorlagen, muss der Betrieb allerdings nachweisen können, um Subventionsbetrug auszuschließen.
Antragsverfahren wird digital beschleunigt
Das bisherige Antragsverfahren per PDF-Dokument wird ab sofort abgeschaltet und auch nicht mehr bearbeitet. Dafür ist für das neue Soforthilfeprogramm ab sofort ein Online-Beantragungsverfahren verfügbar, welches die Bearbeitung nochmals beschleunigen soll. Die Möglichkeit zur Beantragung der Soforthilfe finden Sie hier: https://www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/