Nach dem Inkrafttreten Datenschutzgrundverordnung der EU, kurz DSGVO, stehen die Öffentlichkeitsarbeit und die externe Unternehmenskommunikation vor grundlegenden Fragen. Die Neuregelung betrifft viele Aufgaben in diesen Bereichen, wie beispielsweise den Versand von Pressemitteilungen via E-Mail. Ob es nach der neuen Rechtslage legitim ist, Journalisten weiterhin ungefragt Themenangebote und Pressemitteilungen via E-Mail schicken, ist daher zu klären.
Werbung per Mail bedarf vorheriger Einwilligung
Hier gilt es zu beachten, dass die DSGVO künftig zwischen dem „berechtigten Interesse“ der Firmen und Agenturen und der „informationellen Selbstbestimmung“ jedes Einzelnen abwägt, dessen Daten gespeichert und beispielsweise zur Kontaktaufnahme verwendet werden. Journalisten per Email Pressemitteilungen zu senden, ist also nur erlaubt, wenn von einem berechtigten Interesse gesprochen werden kann oder der Journalist dem Erhalt der Mails vorher ausdrücklich zugestimmt hat. Von einem berechtigten Interesse der PR-Agenturen oder Firmen, mittels Pressemitteilungen einschlägige Journalisten über neue Errungenschaften eines Unternehmens zu informieren, kann in vielen Fällen ausgegangen werden. Auch der Journalist hat sicherlich in vielen Fällen ein Interesse an Neuigkeiten aus seinem Fachbereich. Wenn der Journalist mit dem Thema der Pressemitteilung jedoch absolut keine Berührungspunkte hat, ist ein unaufgefordertes Zusenden der Meldung an die persönliche E-Mailadresse kritisch zu sehen. Daher ist in Zukunft ein gewissenhaftes Pflegen der Verteiler für Unternehmen und PR-Agenturen wichtiger denn je.
Auch wird es problematisch, wenn die Mails Werbung enthalten. Dies kann dann der Fall sein, wenn es um Pressemitteilungen zu einem neuen Produkt oder einer neuen Dienstleistung geht. Sobald der verkaufsfördernde Zweck in der E-Mail – statt dem bloßen Informationscharakter der Pressemitteilung – im Vordergrund steht, und es somit vorrangig um den Absatz von Produkten und Dienstleistungen geht, muss der Journalist dem Erhalt der E-Mails in jedem Fall vorher ausdrücklich zugestimmt haben.
Da das Auseinanderhalten von Werbung und Presseinformationen nicht immer ganz einfach ist, ist es im Zweifelsfalle ratsam, PR-Experten zu Rate zu ziehen.
Speichern und Verarbeiten von personenbezogenen Daten
Wie sieht es bei der Speicherung von personenbezogenen Daten aus, wie zum Beispiel bei der Anlage von Kontaktlisten? Benötigt man dazu die Einverständniserklärungen von Bestandskontakten?
Die Berechtigung zur Speicherung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten (und dazu zählt beispielsweise bereits die persönliche Mail-Adresse) muss im Einzelfall vorhanden sein und sollte im Zweifelsfall neu geprüft werden. Zwar behalten alte Einwilligungen ihre Gültigkeit, jedoch muss die Einwilligung auch nachweisbar sein.
Anders sieht es bei allgemeinen Daten für Redaktionen aus, wie sie zum Beispiel im Impressum zu finden sind. Eine allgemeine (Email)-Adresse einer Redaktion fällt somit nicht unter die Regelungen des persönlichen Datenschutzes. Dies ermöglicht weiterhin die Kontaktaufnahme mit Journalisten über die Redaktionsadresse.
Wie geht es weiter?
Weiterhin bleibt es fraglich, wie die Auslegung der DSGVO im Bereich PR und Marketing aussehen wird. Die Bundesregierung möchte diesbezüglich den Missbrauch des Abmahnrechts verhindern. Regierungssprecher Steffen Seibert versicherte dazu in der Bundespressekonferenz vom 23. Mai: „Wir werden sehr genau die Erfahrungen, die mit diesem neuen Recht gemacht werden, beobachten“. Eines ist jedenfalls klar – komplizierter ist der Datenschutz allemal geworden.