Die Nutzung eines Fahrzeuges der GmbH ist nur dann betrieblich veranlasst, wenn sie durch eine fremdübliche Überlassungs- oder Nutzungsvereinbarung abgedeckt ist. Wenn diese Vereinbarung nicht existiert, dann liegt – nach der Auffassung der Finanzverwaltung – in Höhe des gemeinen Wertes der Nutzungsüberlassung eine verdeckte Gewinnausschüttung an den betreffenden Gesellschafter vor. Damit liegt in diesem Falle des „vertragswidrigen Verhaltens“ kein lohnsteuerbarer Arbeitslohn vor und die Bewertung erfolgt nicht mit der sog. 1%-Methode, sondern es ist sogar noch ein angemessener Gewinnaufschlag auf die Selbstkosten zu berücksichtigen.
Diese Feststellung artikulierte das Bundesfinanzministerium (BMF) mit einem Schreiben vom 3. April 2012 (IV C 2 – S- 2742/08/10001) im Ergebnis ihrer Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder und angestoßen durch die Urteile des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 23. Januar 2008 (I R 8/06), vom 23. April 2009 (VI R 81/06) sowie vom 11. Februar 2010 (VI R 43/09).
Grundsätzlich kann die entgeltliche Überlassung des Fahrzeuges auch mündlich oder konkludent vereinbart sein, wenn erkennbar entsprechend dieser Vereinbarung verfahren wird. Aus nahe liegenden Gründen ist aber zu empfehlen, die tatsächlichen Verhältnisse schriftlich zu fixieren und auch regelmäßig so in der Buchhaltung, Rechnungslegung usw. abzubilden.