Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 17.10.2012 (AZ: VII ZR 226/11 ) entschieden, dass die gemäß dem Euopäischen Gerichtshof bei Verbrauchergeschäften (B2C) gebotene richtlinienkonforme Auslegung des § 439 Abs. 1 BGB, wonach der Unternehmer bei einer Ersatzlieferung für eine bestimmungsgemäß eingebaute, mangelhafte Sache die durch den Ausbau der mangelhaften und den Einbau der als Ersatz gelieferten Sache entstehenden Kosten grundsätzlich zu tragen hat, bei Kaufverträgen zwischen Unternehmern (B2B) nicht zu erfolgen hat. Eine Haftung des Verkäufers für Aus- und Einbaukosten setzt bei B2B-Geschäften hiernach (außer in den Fällen des Rückgriffs gem. § 478 Abs. 2 BGB) nach wie vor ein Verschulden des Verkäufers voraus, den bei B2B-Geschäften somit deutlich geringere Haftungsrisiken als bei B2C-Geschäften treffen.
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Dieses BGH-Urteil beseitigt die zuletzt – angesichts der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshof zur bei B2C-Angelegenheiten bestehenden Notwendigkeit einer richtlinienkonformen Auslegung des § 439 Abs. 1 BGB – entstandene allgemeine Unsicherheit, ob der Bundesgerichtshof eine entsprechende Auslegung der Norm nun auch im Rahmen von B2B-Geschäften vornehmen wird.
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(Quelle: IBWF)