Vor dem mittlerweile zweiten Osterfest dieser Pandemie wurden die neuen Corona-Hilfen von der Bundesregierung vorgestellt. Die am 1. April verkündeten Nachbesserungen betreffen nicht nur die Überbrückungshilfe III selbst. Ein neuer Eigenkapitalzuschuss wurde ebenfalls beschlossen.
Zeitraum November 2020 bis Juni 2021
Vielen kleinen und mittelständischen Unternehmen droht derzeit die Insolvenz. Der Eigenkapitalzuschuss soll hier anknüpfen und verspricht in Härtefällen eine 100-prozentige Erstattung der abrechnungsfähigen Fixkosten. Wo der Umsatzeinbruch in mindestens drei Monaten mindestens 50 Prozent beträgt, kann der Zuschuss beansprucht werden. Dies betrifft den Zeitraum von November 2020 bis Juni 2021.
Die Zahlung erfolgt gestaffelt und dient zusätzlich zur Überbrückungshilfe III. Nach zwei Monaten der Einbußen folgt also mit dem dritten Monat ein Zuschlag von 25 Prozent. Für den vierten Monat steigt der Satz auf 35 Prozent und ab dem fünften Monat werden 40 Prozent erstattet. Ein Rechenbeispiel der Bundesregierung finden Sie hier.
Kleiner Hoffnungsschimmer für Reise-, Veranstaltungs-, und Kulturbranche
Die Nachbesserungen der Überbrückungshilfe dienen speziell der Reise-, Veranstaltungs-, und Kulturbranche sowie dem Handel. Hier werden die Sonderabschreibungsmöglichkeiten für Saisonware und verderbliche Ware für Einzelhändler auf Hersteller und Großhändler erweitert.
Für die Veranstaltungs- und Reisewirtschaft wird die sogenannte „Anschubhilfe“ zusätzlich zur allgemeinen Personalkostenpauschale in Höhe von 20 Prozent der Lohnsumme zugeführt. Außerdem kann die Veranstaltungs- und Kulturbranche auch Ausfall- und Vorbereitungskosten geltend machen.
Zu den Neuerungen sagt Stefan Genth, Hauptgeschäftsführer des Handelsverbands Deutschland: „Die Salamitaktik und das scheibchenweise Nachbessern der Bundesregierung bei der Überbrückungshilfe geht weiter. Es ist allerhöchste Zeit, endlich sicherzustellen, dass die Hilfsgelder dort ankommen, wo sie gebraucht werden.“
Wahlmöglichkeit bei Hilfszahlungen
Daneben erhalten nun Selbstständige und Unternehmer ein nachträgliches Wahlrecht zwischen Neustarthilfe und Überbrückungshilfe III. Wenn Sie also zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung feststellen, dass Sie bei der von Ihnen nicht beantragten Hilfszahlung doch höhere Leistungen erhalten hätten, kann die Wahl rückwirkend geändert werden.