Müssen Ehepartner für Kosten aus Verträgen aufkommen, die der Gatte/ die Gattin geschlossen hat? Viele Unternehmen, insbesondere kleinere Betriebe, haben schon die Erfahrung gemacht, dass ein Kunde eine Zahlung nicht leistet, und im Folgenden nur darauf verweist, dass er selbst kein Einkommen habe. Vielmehr komme der Ehepartner für das Familieneinkommen auf, der aber nicht als Geschäftspartner auftritt und deshalb auch nicht zur Zahlung verpflichtet ist. Doch stimmt das überhaupt? Bernd Drumann, Geschäftsführer der BREMER INKASSO GmbH verrät, was es mit der Solidarhaftung bei „Geschäften zur Deckung des Lebensbedarfs“ auf sich hat und in welchen Fällen man definitiv nicht auf seinen Kosten sitzen bleibt:
Solidarhaftung bei „Geschäften zur Deckung des Lebensbedarfs“ – was ist das?
„In § 1357 BGB geht es um Alltagsgeschäfte, um Geschäfte, die von nicht getrenntlebenden Ehegatten einzeln getätigt werden und die der Deckung des (angemessenen) Lebensbedarfs der Familie dienen. Diese Geschäfte bedürfen nicht der Zustimmung des Partners, sie berechtigen und verpflichten jedoch beide gleichermaßen. Man geht davon aus, dass jeder Ehepartner seinen Teil dazu tut, dass das Familienleben, der Alltag gemäß der gelebten individuellen Prägung und Gestaltung reibungslos läuft, dass also eine gewisse Grundzustimmung zum Handeln des Partners in einer Ehe vorhanden ist. Dazu gehört es auch, dass Anschaffungen oder gewisse Verträge geschlossen (oder ein Heizungsmonteur, wie im Beispiel, beauftragt) werden können, ohne dass die Vollmacht oder ausdrückliche Zustimmung des Partners vorliegen muss.“
„Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs“ – welche sind das?
„Da besagte Geschäfte in ihrer Art zum Lebensbedarf der jeweiligen Familie gehören müssen, ist eine pauschale Antwort schwierig. Lebensbedarfe sind sehr individuell. Es wird alles dazugerechnet, was zur jeweiligen Haushaltsführung erforderlich ist, ebenso zur Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse der Kinder sowie der Ehepartner. Es gelten die durchschnittlichen Verbrauchsgewohnheiten einer Familie/Ehe. Beispiele: Einkäufe, die in Zusammenhang mit Kleidung, Nahrung, Wohnung, Gesundheit und Freizeit stehen, das Buchen von Reisen, der Abschluss von ärztlichen Behandlungsverträgen, von gängigen Versicherungen wie z. B. einer Hausratversicherung, und anderes.“
Handwerkerbeauftragung – wie steht es damit?
„Da davon auszugehen ist, dass eine funktionierende Heizung (wie in unserem Fall) zum Lebensalltag einer Familie dazugehört, kann hier auch die Beauftragung eines Monteurs zur Reparatur derselben als angemessen betrachtet werden. Bei der Monteurbeauftragung handelt es sich hier also um ein Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs.“
Ehepartner ohne Einkommen ist der Auftraggeber – wer muss zahlen?
„Da aus Geschäften zur Deckung des Lebensbedarfs bei nicht getrenntlebenden Ehepaaren (trifft im Beispiel zu) der Partner nicht nur berechtigt sondern auch verpflichtet ist, wirkt der hier von A erteilte Reparaturauftrag auch gegenüber seiner Frau. Sie hat für die von B erstellte Rechnung aufzukommen. Sie kann sich nicht hinter ihrem einkommenslosen Ehemann verstecken, auch wenn der den Monteur beauftragt hat.“
Aufträge und Ehegattenhaftung – was ist zu beachten?
„Generell sollte gelten: Alle für einen Geschäftsabschluss relevanten Schritte wie Angebot, Auftragsbestätigung, Lieferung oder Leistungserbringung sowie deren Abnahme, Rechnung, ggf. Mahnung werden schriftlich festgehalten! Um bei eventuellen ‚Geschäften zur Deckung des Lebensbedarfs‘ auf der sichereren Seite zu sein, wäre es ratsam, sich gleich bei der Auftragsannahme auch nach dem Namen des Ehepartners oder der Ehepartnerin zu erkundigen und diesen zu notieren. Dann sollten beide Namen stets bei jedem Schriftverkehr sowie im Angebot, im Auftrag, in der Auftragsbestätigung, im Lieferschein, der Rechnung und ggf. der Mahnung angeführt werden.“
Wirklich Unterstützung vom Inkassobüro holen – muss das sein?
„Nein! Natürlich muss das nicht sein. Es ist aber durchaus ein denk- und auch gangbarer Weg, um beim Einzug offener Forderungen – an sich schon ärgerlich genug – die Nerven nicht noch mehr zu strapazieren, emotionale Distanz zu wahren und Geld sowie Arbeitskraft anderweitig einsetzen zu können. In der Regel wird eine Forderung erst einmal auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft. Bei dieser genauen Prüfung kann auch beurteilt werden, ob es sich ggf. um einen Fall der Solidarhaftung im Zusammenhang mit einem ‚Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs‘ handelt und somit u. U. eine andere Person als die des Bestellers in Anspruch genommen werden kann. In Abstimmung mit dem Gläubiger werden dann die entsprechenden Maßnahmen ergriffen und offene Forderungen so ggf. doch noch realisiert.
Die Kernkompetenz eines Unternehmers liegt in der Regel in seinem Geschäftsbereich. Dass dazu nicht zwingend auch alle für den Forderungseinzug eventuell in Frage kommenden Gesetze gehören, versteht sich von selbst. ‚Solidarhaftung von Ehegatten‘ kann man kennen, muss man aber nicht. Rechtsdienstleister muss man nicht beauftragen, kann man aber und sollte man auch, vor allem, wenn man merkt, dass rechtliche Unterstützung beim Forderungseinzug hilfreich wäre. Darin liegt nämlich die Kernkompetenz von Rechtsdienstleistern wie z. B. eines Inkassobüros.“
Über die BREMER INKASSO GmbH: Die BREMER INKASSO GmbH bietet ihren Kunden kompetente Beratung und juristische Unterstützung im Bereich des Forderungseinzugs – bundesweit und international. Das 1984 von Bernd Drumann gegründete Unternehmen ist seit 1996 unter dem Namen BREMER INKASSO GmbH tätig und beschäftigt rund 20 Mitarbeiter in der Firmenzentrale. Die Sachbearbeitung erfolgt überwiegend durch speziell ausgebildete Volljuristen. Die BREMER INKASSO GmbH ist Mitglied im Bundesverband Deutscher Inkassounternehmen e.V. und erhält aufgrund qualitativ hoher Standards vom TÜV seit 2010 das Zertifikat „Geprüftes Inkasso“. Weitere Infos unter www.bremer-inkasso.de