Fast jeder Arbeitnehmer nutzt einen Pkw für den Weg zur Arbeit – in der Folge ist zumindest eine teilweise Übernahme der Kraftstoffkosten durch den Arbeitgeber hilfreich. Anstelle einer Gehaltserhöhung, die wegen der progressiven Einkommenssteuerberechnung überproportional belastet wird, erweist sich eine Tankkarte als günstiges Steuersparmodell. Welche Optionen gibt es konkret?
Geldwerter Vorteil: Wie hoch ist die Gehaltsumwandlung?
Naheliegend ist die Nutzung einer Tankkarte in Verbindung mit einem Dienstwagen. In einem solchen Fall wird die Nutzung steuerlich genauso behandelt, wie das Fahrzeug selbst: Maßgeblich ist hier der sogenannte geldwerte Vorteil. Steuerlich betrachtet handelt es sich um jenen Betrag, der für die private Nutzung eines dienstlichen Pkw anfällt. Diese private Nutzung wird aus dem Listenpreis des Fahrzeugs und der Entfernung zur Arbeitsstätte berechnet. Der Fiskus betrachtet diesen geldwerten Vorteil ebenso als zu versteuerndes Einkommen, wie das übrige Gehalt auch. Steuerlich ist ein Modell der Gehaltsumwandlung also nur dann interessant, wenn der Betrag höher als geldwerte Vorteil angesetzt ist. Konkret lässt sich die Möglichkeit der Steuerersparnis mit einer einfachen Beispielrechnung verdeutlichen:
Mit dem Arbeitgeber wird eine Gehaltsumwandlung von 500 Euro vereinbart, die zur Finanzierung der Leasingrate sowie Steuern, Versicherung, Wartung und der Tankkarte dienen. Dadurch wird das zu versteuernde Gehalt und folglich die Steuerlast um jene 500 Euro gemindert. Bei einem Wert des Fahrzeugs – hier nehmen wir 20.000 Euro an – würden ein Prozent des Listenpreises (200 Euro) zuzüglich 0,03 Prozent des Listenpreises je Kilometer Entfernung zum Arbeitsort als geldwerter Vorteil betrachtet. Bei einem Arbeitsweg von 20 Kilometern wären dies 120 Euro monatlich, sodass der geldwerte Vorteil insgesamt 320 Euro betragen würde. Diese 320 Euro müssen dann wie das übrige Einkommen versteuert werden – insgesamt fällt die Berechnungsgrundlage also geringer aus.
Je höher also der Wert der Gehaltsumwandlung, beispielsweise durch eine üppige erlaubte Nutzung der Tankkarte, desto größer die steuerliche Ersparnis.
Kleine Aufmerksamkeit: 44 Euro Sachbezug bleiben steuerfrei
Auch wenn die Nutzung der Tankkarte in Verbindung mit einem Dienstwagen üblich ist, obligatorisch ist dieses Vorgehen nicht. Eine Nutzung mit dem Privat-Pkw ist bis zu einer Freigrenze von 44 Euro steuerfrei. Bei einer Freigrenze ist allerdings im Unterschied zum Freibetrag zu berücksichtigen, dass bei einer Überschreitung des Betrags die komplette Summe versteuert werden muss. Ebenso ist eine Übertragung eines nicht in Anspruch genommenen Betrags in den nächsten Abrechnungsmonat unzulässig. Seit einiger Zeit erlaubt ist es hingegen, dass der Arbeitnehmer den Betrag vorstreckt und unter Vorlage der Rechnung vom Arbeitgeber erstattet bekommt. Zuvor durfte der Arbeitnehmer bei den Sachbezügen nichts mit dem eigentlichen Zahlungsvorgang zu tun haben. So lässt sich auf einen bisher üblichen Tankgutschein oder aber eine Tankkarte prinzipiell auch verzichten. Gutscheine haben wiederum den Vorzug, dass sie auch auf einen höher lautenden Betrag angerechnet werden können. Bei der Rückerstattung dürfte der Arbeitnehmer, genau wie bei der Tankkarte, tatsächlich nur für 44 Euro tanken – ein Volltanken wäre dann unter Umständen nicht möglich.
Fazit: Steuern sparen an der Zapfsäule
Insgesamt zeigt sich also, dass die Nutzung der Tankkarte steuerlich durchaus attraktiv ist. Egal ob in Verbindung mit einem Dienst- oder Privatwagen, durch die Steuervorteile können die eigenen Mitarbeiter durch indirekte Einkommenserhöhungen motiviert werden, ohne dass der Fiskus den Lohn der Arbeit in großen Teilen einkassiert.
Weiterführende Informationen:
• Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs zum Thema Tank- und Geschenkgutscheine als steuerbefreiter Sachlohn
• Beantwortung häufiger Fragen rund um das Thema Tankkarten in Unternehmen
• Rechenbeispiel Privatnutzung vom Firmenwagen für geldwerten Vorteil
• Fuhrparkoptimierung mittels Tankkarten
1 Kommentare
Erstens nutzen rund ein Drittel der deutschen Arbeitnehmer keinen PKW. Jede innerbetriebliche Regelung, die auf Zuwendung von Benzingutscheinen, Dienstwagen etc. herausläuft, birgt die Gefahr, dass einige Mitarbeiter , die z.B. ÖPNV nutzen, demotiviert werden. Kann nicht im Interesse des AG sein.
Wenn schon, dann eine Sachzuwendung die jeder Mitarbeiter nutzen kann, wie z.B. 44,- € Sachbezug auf eine eBenefit-Karte buchen.