Für die Eintragung einer Rechtsnachfolge in das Handelsregister reicht die Vorlage eines notariellen Testaments. Die Vorlage des Erbscheins – der ja auf sich warten lassen kann – ist nicht erforderlich. Im vorliegenden Fall begehrte der Erbe des Gesellschafters die Eintragung (Entscheidung des OLG Bremen, Urteil vom 15. April 2014, Az. 2 W 22/14).
Quelle: IBWF
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