Arbeitgeber können dieses Jahr ihren Beschäftigten bis zum Jahresende eine steuerfreie Zuwendung von bis zu 1.500 Euro ermöglichen. Eine Sonderzahlung bis zu diesem Betrag unterliegt zudem keinen Abzügen aus der Sozialversicherung und können auch als Sachleistungen gewährt werden.
Erfasst werden Sonderleistungen, die die Beschäftigten zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 erhalten. Voraussetzung ist außerdem, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Die steuerfreien Leistungen sind dafür im Lohnkonto aufzuzeichnen. Andere Steuerbefreiungen und Bewertungserleichterungen bleiben hiervon unberührt.
Nach der Corona-Pandemie zielt diese Abgabenbefreiung vor allem auf Zuwendungen an Arbeitnehmer ab, die in der Corona-Krise besonders gefordert sind. „Eine Reihe von Unternehmen hat bereits angekündigt, das Engagement ihrer Beschäftigten mit Sonderzahlungen zu belohnen, andere werden diesem Vorbild sicherlich folgen. Das Bundesfinanzministerium stellt nun sicher, dass diese Prämien ohne den Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen bei den Beschäftigten ankommen. 100-prozentigen Einsatz in dieser Zeit wollen wir 100-prozentig belohnen“, erklärte Bundesfinanzminister Olaf Scholz. Doch profitieren können von der Regelung grundsätzlich alle Arbeitnehmer, ungeachtet von Branche und Tätigkeitsbereich, denn eine konkrete Krisenbetroffenheit ist nicht erforderlich.
Vertraglich geschuldetes Weihnachtsgeld bleibt nicht steuerfrei
Der Arbeitnehmer darf lediglich keinen arbeitsrechtlichen Anspruch auf die Sonderzahlung haben. Insoweit ist zum Beispiel die steuerfreie Auszahlung von 1.500 Euro unter gleichzeitiger Kürzung des steuerpflichtigen und arbeitsvertraglich geschuldeten Weihnachtsgeldes nicht möglich.
Eine Ausnahme hiervon hat kürzlich der Bundesfinanzhof (Aktenzeichen VI R 32/18) beschlossen. Sofern die Herabsetzung des arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitslohns vor der Auszahlung vereinbart wird und die Zahlung verwendungszweckbezogen – zum Beispiel zur Finanzierung der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte – erfolgt, bleibt es bei der Steuerbefreiung. Zwar erkennt die Finanzverwaltung die Rechtsprechung nicht an. Allerdings sollte der Steuerpflichtige im Streitfall gute Argumente haben, sein Begehren unter Verweis auf das vorgenannte Urteil durchzusetzen.
Einfache und günstige Maßnahme der Mitarbeiterbindung
Für die Praxis gilt generell, dass eine Sonderzahlung aufgrund der Befreiung von der Steuer- und Sozialversicherungspflicht dieses Jahr zur Mitarbeitermotivation- und -honorierung besonders zu empfehlen ist. Arbeitgeber, die eine Auseinandersetzung mit dem Finanzamt nicht scheuen, können zudem den arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitslohn (z.B. das Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) zugunsten einer verwendungszweckbezogenen Sonderzahlung herabsetzen.