Neben der Abberufung des GmbH-Geschäftsführers kann dessen Organstellung bei der Gesellschaft auch dadurch beendet werden, dass der Geschäftsführer die Niederlegung seines Amtes gegenüber der Gesellschaft erklärt. Eine solche Amtsniederlegung ist grundsätzlich sofort wirksam und vom neuen oder einem verbliebenen Geschäftsführer der GmbH zum Handelsregister anzumelden (§ 39 GmbHG). Ist der Niederlegende der einzige Geschäftsführer der GmbH, kann er selbst die Anmeldung zum Handelsregister nur dann vornehmen, wenn er die Niederlegung aufschiebend bedingt auf die Eintragung im Handelsregister erklärt. Andernfalls verliert er mit Zugang der Niederlegungserklärung bei der Gesellschaft seine Vertretungsbefugnis für diese und kann so seine eigene Amtsniederlegung nicht mehr zum Handelsregister anmelden. Hierauf ist im Hinblick auf die Handelsregisterpublizität zu achten.
Ein Sonderfall besteht nach ständiger Rechtsprechung der Oberlandesgerichte dann, wenn der einzige Geschäftsführer und Alleingesellschafter einer GmbH die Amtsniederlegung gegenüber der Gesellschaft erklärt, ohne gleichzeitig einen neuen Geschäftsführer zu bestellen. Eine solche Amtsniederlegung ist unwirksam, solange kein neuer Geschäftsführer bestellt ist, da andernfalls die Gesellschaft aktiv und passiv handlungsunfähig würde. Die Folge wäre eine völlige Handlungsunfähigkeit der GmbH und eine unabsehbare Unklarheit hinsichtlich ihrer Vertretung, wenn man die Niederlegung als wirksam erachtete (OLG München, Beschluss vom 29.05.2012, Az. 31 Wx 188/12, unter Verweis auf diverse OLG-Entscheidungen).
In vorbezeichneter Entscheidung des OLG München wird diese herrschende Auffassung in der Rechtsprechung bestätigt und wie folgt fortentwickelt: Die neugefassten Vorschriften des § 35 Abs. 1 S. 2 GmbHG und § 15a Abs. 3 InsO, die im Fall der Führungslosigkeit der Gesellschaft die Abgabe von Willenserklärungen oder Zustellung von Schriftstücken an die Gesellschafter ermöglichten und diesen die Insolvenzantragspflicht auferlegten, ändern nach richtiger Auffassung des OLG München die bisherige Rechtsprechung nicht. Vielmehr sollten nach der entsprechenden Gesetzesbegründung lediglich Missbrauchsfälle durch die Erleichterung der Zustellung an die GmbH und durch die Pflicht der Gesellschafter zur Insolvenzantragstellung bekämpft werden, um redliche Unternehmer und ihre Geschäftspartner zu schützen. Im vom OLG München zu entscheidenden Fall bestand außerdem die Besonderheit, dass Alleingesellschafterin der GmbH eine UG (haftungsbeschränkt) war, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer auch Geschäftsführer der GmbH war und dort sein Amt niederlegte. Das OLG München hat in seinem Beschluss zu Recht klargestellt, dass die oben dargestellte Rechtsprechung nicht durch Zwischenschaltung einer weiteren Gesellschaft umgangen werden kann. Letztlich beherrschte auch hier der niederlegende Geschäftsführer das Geschehen vollständig, wie wenn er unmittelbar Gesellschafter der GmbH gewesen wäre.
Fazit: Der (unmittelbare oder mittelbare) Alleingesellschafter und einzige Geschäftsführer einer GmbH kann sein Amt nur dann niederlegen, wenn er gleichzeitig einen Nachfolger bestellt.
Über den Autor:
Dr. Christian Dittert ist Rechtsanwalt und Partner der Kaufmann Lutz Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in München. Seine Arbeitsschwerpunkte liegen in den Bereichen Gesellschaftsrecht sowie Handels- und Vertragsrecht. Er berät häufig Unternehmen in streitigen Auseinandersetzungen der Gesellschafter und Geschäftsführer. Weitere Informationen finden Sie im Internet unter www.kaufmannlutz.com