Das IBWF informiert: Sie dürfen Zeitguthaben auf dem Arbeitszeitkonto nur dann mit Minusstunden verrechnen, wenn der Beschäftigte zustimmt. Es sei denn, die Regelung, die dem Konto zugrunde liegt (Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag), erlaubt eine automatische Verrechnung. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (Urteil v. 21.3.2012, Az. 5 AZR 676/11).
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