Sie müssen nicht dulden, dass Mitarbeiter Streikaufrufe via Email im Betrieb verbreiten. Die Voraussetzung ist, dass die PCs laut Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarung nur dienstlich genutzt werden dürfen. Dazu gehört Gewerkschaftsarbeit natürlich nicht (Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 15.09.2013, Az. 1 ABR 31/12).
(Quelle: IBWF)
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