Beschäftigte mit Werkverträgen können Leiharbeiter des auftraggebenden Betriebes sein. Dies gilt laut LAG Baden-Württemberg, wenn die Vertragsmitarbeiter z.B. in den Betrieb eingegliedert werden und Arbeitsmittel erhalten (Urteil vom 01.08.2013, Az. 2 Sa 6/13). Achten Sie darauf, Unterschiede zu Ihren Arbeitnehmern beizubehalten. Der Vertrag allein reicht nicht mehr.
(Quelle: IBWF)