Die Finanzbehörden der Bundesländer haben am 14. November 2012 einheitlich festgelegt, dass hinsichtlich der Frage der Verfassungsmäßigkeit des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes sämtliche Festsetzungen der Erbschaft- und Schenkungsteuer vorläufig durchzuführen ist, wenn der Stichtag, auf den sich die Übertragung bezieht, nach dem 31. Dezember 2008 liegt.
Mit der Wirkung ab dem 1. Januar 2009 gilt ein sehr umfangreich geändertes Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz. Damals reagierte der Gesetzgeber ebenfalls auf das Bundesverfassungsgericht, das zuvor festgestellt hatte, dass das „alte“ Gesetz nicht mit dem Grundgesetz vereinbar war. Nunmehr ist auch ein Verfahren gegen das „neue“ Gesetzt anhängig.
Um bei einem möglichen Erfolg des Musterverfahrens ebenfalls davon partizipieren zu können, muss nun nicht mehr gegen jeden Erbschaft- bzw. Schenkungsteuerbescheid der Einspruch eingelegt werden. Voraussetzung dafür ist aber, dass auf die Vorläufigkeit der Festsetzung im Bescheid hingewiesen wird. Wenn das nicht der Fall sein sollte, muss trotzdem Einspruch eingelegt werden.