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Weiterhin Uneinigkeit über die Rückzahlung der Corona-Soforthilfen

Während des ersten Lockdowns der Corona-Pandemie bekamen Unternehmen durch die Corona-Soforthilfen schnelle finanzielle Unterstützungen. Jetzt fordert die Politik ein Großteil des Geldes zurück. Unternehmen müssen bis zum 31. Oktober 2024 angeben, wie groß ihr Liquiditätsengpass damals war.

 

Fristende am 31. Oktober

Während bei der Auszahlung der Corona-Soforthilfen im ersten Lockdown noch kommuniziert wurde, dass diese Gelder nicht zurückgezahlt werden müssen, hat sich die Meinung der Verantwortlichen inzwischen geändert. Das bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie informiert auf seiner Website über den Ablauf der Rückzahlungen: Bis zum 31. Oktober 2024 müssen Unternehmen über ein Online-Portal angeben, wie hoch ihr finanzieller Engpass in der ersten Phase der Corona-Pandemie tatsächlich war. Wichtig ist, dass sich auch Unternehmen zurückmelden müssen, bei denen der Liquiditätsengpass tatsächlich eingetreten ist. Ansonsten drohen Widerruf und Rückforderungen.

 

Über 600 Millionen Euro Soforthilfe wurden bereits zurückgezahlt

Von den 260.000 Soforthilfe-Empfängern füllten, Stand Juli, bereits 200.000 das Rückmelde-Formular aus. Laut dem bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie kamen seitdem noch tausende weitere Rückmeldungen dazu. Diese Rückmeldungen führten dazu, dass bereits mehr als 600 Millionen Euro Soforthilfen zurückgezahlt werden mussten.

Auch wenn ein Großteil der Unternehmen die Rückmeldung also bereits erledigt hat, führt die politische Entscheidung, dass das Geld nun doch zurückgezahlt werden muss, zu Unverständnis seitens der Unternehmer. Bernhard Ries vom Friseursalon Molotow Haardesign in München äußert in einem Interview mit dem Bayerischen Rundfunk seinen Unmut darüber, dass die Vertragsbedingungen im Nachhinein einfach verändert wurden. Ein weiterer Punkt, der bei dem Friseurbesitzer für Ärger sorgt, ist, dass Personalkosten bei der Berechnung des Liquiditätsengpasses nicht geltend gemacht werden dürfen. Das Bundeswirtschaftsministerium begründet diese Entscheidung damit, dass die Personalkosten ja hauptsächlich über das Kurzarbeitergeld abgefangen worden seien.

 

Unverständnis auch beim BVMW Bayern

Neben den betroffenen Unternehmen ist auch der Bundesverband mittelständische Wirtschaft in Bayern verärgert über die politischen Entscheidungen. Der Politikbeauftragte Achim von Michel betont immer wieder, dass die finanziellen Hilfen als nicht rückzahlbar angekündigt gewesen seien. Die Idee, das Geld jetzt doch einfach zurückzufordern, beruht laut von Michel auf den Geldsorgen des Staates.

Da das Oberlandesgericht in drei Musterverfahren in Nordrhein-Westfalen entschied, dass die Rückforderungsbescheide rechtswidrig sind, besteht auch in Bayern noch die Hoffnung, dass das Geld nicht zurückgezahlt werden muss. Da die Soforthilfen jedoch länderspezifisch umgesetzt wurden, können diese Entscheidungen noch nicht verallgemeinert werden. Das Verwaltungsgericht Ansbach lehnte am 8. Februar eine Klage gegen die Rückforderungen ab, die Revision hierzu wurde allerdings noch nicht entschieden. Trotzdem hofft von Michel auf eine höchstrichterliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, damit die Soforthilfen nicht zurückgezahlt werden müssen. Bis dahin rät er jedoch jedem Unternehmen, die Rückmeldung fristgerecht abzugeben.

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