Häufig wird – gerade mittelständischen Unternehmen – im Rahmen ihrer Finanzierungsmodelle auch der Einsatz von sog. Zinsszwaps angeboten. Zinsswaps, so häufig das Argument der Banken, seinen geeignete Instrumente, um Zinsen zu optimieren. Leider ist das nur die halbe Wahrheit, denn hinter einigen dieser Swaps verbergen sich hochspekulative Optionsgeschäfte.
Was ist ein Zinsswap?
Ein Zinsswap ist ein Zinstauschvertrag (Englisch „swap“ für Tausch). Bei einem einfachen Zinsswap tauschen Kunde und Bank feste gegen variable Zinsen oder umgekehrt. Daher werden Zinsswaps häufig bei der Unternehmensfinanzierung eingesetzt. Durch einen solchen Zinsswap kann der Kunde sein Unternehmen gegen steigende Zinsen absichern oder von niedrigen variablen Zinsen profitieren. Diese Absicherung bzw. Optimierung funktioniert aber nur dann, wenn dem Zinsswap ein Darlehen zu Grunde liegt.
Zinsswap und Darlehen müssen genau zusammenpassen. Hat der Swap dagegen zum Beispiel eine längere Laufzeit als das Darlehen oder einen höheren Nominalbetrag, so entstehen spekulative Risiken, die das Unternehmen finanziell gefährden können. Wenn Grundgeschäft und das Derivat (der Swap) nicht aufeinander abgestimmt sind, dann kann das Grundgeschäft die Risiken des Derivats nicht ausgleichen und umgekehrt.
Wie läuft das in der Praxis?
Ein Beispiel: Ein Unternehmer finanziert den Kauf einer Produktionsanlage durch ein variables Darlehen. Er geht davon aus, dass er dieses Darlehen schon nach 5 Jahren getilgt haben wird.
Die Bank empfiehlt dem Unternehmer den Abschluss eines Zinsswaps auf 10 Jahre mit einem gleichbleibenden Nominalbetrag, um sich so das aktuell günstige Zinsniveau zu sichern. Der Kunde folgt dem Rat der Bank und meint, er sichere sich mit dem Swap gegen steigende Zinsen ab.
Tatsächlich aber fallen in diesem Beispiel Grundgeschäft und Derivat auseinander. Mit jeder Tilgung des Darlehens verringert sich das Zinsänderungsrisiko. Dagegen bleibt das Risiko des Swaps unverändert. Spätestens nach 5 Jahren ist das Darlehen vollständig getilgt und der Zinsswap besteht als Spekulationsgeschäft fort. Dieses fortbestehende Spekulationsgeschäft kann zu enormen Schäden führen.
Wann kann ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden?
Bei Abschluss von Zinsswaps ist stets auf den dazugehörenden Darlehensbezug zu achten (sog. „Konnexität“). Wenn sich Grundgeschäft und Derivat nicht mehr entsprechen, entstehen spekulative Risiken. Hierüber muss die Bank bei ihrer Empfehlung aufklären. Andernfalls kann sie sich haftbar machen. Spätestens seit dem Bond-Urteil aus dem Jahr 1993 sind die Banken zu einer anleger- und objektgerechten Beratung verpflichtet. Wird dies nicht beachtet, hat der Kunden Anspruch auf Rückabwicklung und Schadensersatz. Das gilt für Unternehmen ebenso wie für Privatpersonen.
Empfehlung aus der Praxis:
In Zinsswaps werden häufig Margen und Kosten der Bank einstrukturiert. Dazu wird das Chancen-Risiko-Verhältnis zum Nachteil des Kunden verschoben, so dass der Swap einen sog. „anfänglich negativer Marktwert“ hat. Auch hier muss die Bank unter gewissen Voraussetzungen aufklären. So urteilte der Bundesgerichtshof im Jahr 2011 im Verfahren eines mittelständigen Unternehmers gegen die Deutsche Bank (Urteil vom 22.03.2011, Az. XI ZR 33/10). Unterbleibt die Aufklärung, kann der Kunde einen Schadensersatzanspruch haben.
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Franz-Josef Lederer, LL.M.
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rössner Rechtsanwälte
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Über den Autor
Franz-Josef Lederer ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht in der Kanzlei Rössner Rechtsanwälte (www.roessner.de) aus München. Er berät überwiegend Privat- und Unternehmenskunden im Bereich strukturierter Derivate und Finanzierungen und begleitet die Mandanten außergerichtlich und prozessual.
Rössner Rechtsanwälte ist seit mehr als 35 Jahren im Bereich des Bank- und Kapitalmarktrechts tätigt. Wir analysieren Finanzprodukte und vertreten zahlreiche Unternehmen, Kommunen und kommunale Versorgungsunternehmen sowie Privatpersonen bei Falschberatung durch Banken. Rössner Rechtsanwälte fordern Transparenz auf dem Finanzmarkt und setzen sich aktiv für den Schutz von Finanzmitteln ein. Die Kanzlei begutachtet Finanzierungsformen und berät juristische Personen bei alternativen Finanzierungsmodellen.
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