Die Regierungsparteien haben sich kürzlich auf ein Zwölf-Punkte-Programm zur Modernisierung und Vereinfachung des Unternehmenssteuerrechts verständigt. Erklärtes Ziel der geplanten Änderungen soll es sein, den Weg zu einem bürokratieärmeren, einfacheren und international besonders wettbewerbsfähigen Unternehmenssteuerrecht zu beschreiten. Ausgewählte Änderungsvorschläge möchten wir Ihnen nachfolgend darstellen.
Insbesondere ist geplant, die ertragsteuerliche Organschaft mit dem Erfordernis eines Gewinnabführungsvertrags als Voraussetzung für die Ergebnisverrechnung im Konzern abzuschaffen. Im Gespräch ist die Einführung eines Gruppenbesteuerungssystems wie es bereits in anderen europäischen Ländern praktiziert wird. Im Zuge der Einführung einer solchen Gruppenbesteuerung würde die bisherige Mindestbeteiligungsquote an der Organgesellschaft von derzeit 50% deutlich angehoben werden.
Einen weiteren wesentlichen Reformpunkt stellt die Änderung der Verlustverrechnung dar. Beabsichtigt wird, den Höchstbetrag beim Verlustrücktrag von derzeit € 511.500 auf € 1.000.000 anzuheben. Im Gegenzug soll das Wahlrecht zur Begrenzung der Höhe des Verlustrücktrags entfallen. Hier sieht man ganz deutlich, dass es sich die Regierung zwar auf die Fahnen geschrieben hat, das Unternehmenssteuerrecht zu vereinfachen, dass aber durch die Regelungen keine direkten steuerlichen Entlastungen der Unternehmer bezweckt werden. So ist durchaus zu erwarten, dass mit Wegfall der Begrenzungsmöglichkeit beim Verlustrücktrag, Verluste in Jahren „verbraucht“ werden, in denen sie sich, zumindest nicht vollständig, auswirken.
Auch im Reisekostenrecht sind Vereinfachungen angedacht, um den Verwaltungsaufwand sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer zu reduzieren. Besonders die komplizierten und streitanfälligen Regelungen im Zusammenhang mit Fahrtkosten sollen reformiert werden. Nach den Plänen der Regierungsparteien gäbe es zukünftig nur noch eine Arbeitsstätte, die sogenannte „erste Tätigkeitsstätte“. Für Fahrten zu dieser würde dann die Entfernungspauschale gelten. Im Falle der Auswärtstätigkeit, also bei Fahrten zu allen „anderen Tätigkeitsstätten“, wäre ein Abzug der tatsächlichen Kosten möglich. Bei Verpflegungsmehraufwendungen im Zusammenhang mit Dienstreisen würde die bisherige Staffelung der maßgeblichen Abwesenheitszeiten aufgehoben, dafür aber die maßgebliche Abwesenheitszeit, die bisher bei mindestens acht Stunden liegt, angehoben werden.
Es steht noch nicht fest ob, wie und wann die Vorschläge umgesetzt werden. Es ist aber angekündigt, dass noch in diesem Jahr die erste Lesung im Bundestag stattfinden soll. Die Umsetzung soll stufenweise ab dem Jahr 2013 bis zum Jahr 2016 erfolgen. Dennoch gehen die Koalitionsparteien in ihrem Zwölf-Punkte-Programm zur weiteren Modernisierung und Vereinfachung des Unternehmenssteuerrechts schon jetzt davon aus, „ein verlässlicheres, einfach zu handhabendes und weniger gestaltungsanfälliges Steuerecht und damit gute Rahmenbedingungen für Investitionen durch weniger Aufwand in der betrieblichen Steuerpolitik“ zu schaffen. Ob die Änderungspläne in Zukunft tatsächlich weniger Bürokratie und wirkliche Erleichterungen für den Mittelstand mit sich bringen, bleibt abzuwarten.
Über die Autorin:
Barbara Erdt ist Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin. Sie ist Geschäftsführerin der BDO AWT GmbH München und Partnerin der BDO AG.
Die BDO AWT GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wurde im Jahr 1958 als AWT Allgemeine Wirtschaftstreuhand in München gegründet und hat sich bis heute zu einem der führenden Beratungs- und Wirtschaftsprüfungsunternehmen in Deutschland entwickelt. Über unseren Zusammenschluss mit der BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sind wir seit 2011 in das internationale BDO Netzwerk, den fünftgrößten Verbund dieser Art, eingebunden und profitieren wir von den ausgefeilten fachlichen und technischen Standards des Netzwerks. Verbunden mit einem breiten Spektrum an Expertenwissen können wir sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene für Ihre bestmögliche Betreuung sorgen.